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Pflichten im vereinfachten Abrechnungsverfahren

Im vereinfachten Abrechnungsverfahren (Art. 115a StG) sind die Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung verpflichtet, bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (z.B. Naturalleistungen oder Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von den Arbeitnehmenden einzufordern. Der Steuerabzug ist auch vorzunehmen, wenn Arbeitnehmende in einem anderen Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

Die Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung haben die geschuldete Steuer periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern und mit ihr darüber fristgerecht abzurechnen. Sie haften für die korrekte Entrichtung der Steuer. Das Abrechnungsverfahren ist in der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (VOSA; SR 822.411) geregelt. Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sinngemäss.

Weitere Informationen zum vereinfachten Abrechnungsverfahren finden Sie im  Beitrag 2.07 der AHV/IV.

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Fassung vom 23.12.2020

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