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Private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs (ab Steuerjahr 2022)

Praxis bis 2021

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Ab Steuerjahr 2022 gilt die untenstehende Praxis. Die bis und mit Steuerjahr 2021 gültige Praxis finden Sie im angehängten pdf Praxis bis Steuerjahr 2021.

1 Grundsatz

Die private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs stellt eine geldwerte Leistung dar, die als Einkommen steuerbar ist. Zur privaten Nutzung zählen die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und die weiteren privaten Fahrten in der Freizeit. Ist die private Nutzung erheblich eingeschränkt (z. B. durch fest installierte Vorrichtungen für den Transport von Werkzeugen), wird kein Einkommen aufgerechnet.

Die Bemessung der geldwerten Leistung wird in den folgenden Kapiteln je für Angestellte, Beteiligungsinhaber und selbstständig Erwerbstätige dargestellt.

2 Angestellte Personen ohne Beteiligung an der Arbeitgebergesellschaft

2.1 Pauschale

Der Wert der privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs wird bei angestellten Personen durch den Arbeitgeber ermittelt und in Ziffer 2.2 des Lohnausweises eingetragen. Als Wert der privaten Nutzung gelten 0.9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises (Preis inklusive Sonderausstattungen, ohne Anteil Mehrwertsteuer) bzw. mindestens CHF 150 pro Monat.

Die monatliche Pauschale von 0.9 Prozent des Kaufpreises (exkl. MWST) gilt grundsätzlich auch bei Elektro- und Hybridfahrzeugen. Bei Leasingverträgen gilt mindestens der im Leasingvertrag vereinbarte Barkaufpreis (exkl. Mehrwertsteuer) als Bemessungsgrundlage. Bei zwei oder mehr Geschäftsfahrzeugen mit Wechselschildern ist für die Ermittlung des Privatanteils die Einzelfallkonstellation zu prüfen. Der Privatanteil ist mindestens mit monatlich 0.9 Prozent basierend auf dem Fahrzeug mit dem höchsten Kaufpreis festzulegen.

Die steuerlich abziehbaren Fahrkosten für den Arbeitsweg (Berufskosten) sind in dieser Pauschale bereits berücksichtigt, so dass in der Steuererklärung keine Fahrkosten geltend gemacht werden können. Im Lohnausweis kreuzt der Arbeitgeber das Feld F (unentgeltliche Beförderung) an.

2.2 Effektive Ermittlung

Wird die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs in einem Bordbuch nachgewiesen, kann der Arbeitgeber anstelle der Pauschale den effektiven Wert der privaten Nutzung in Ziffer 2.2 des Lohnausweises eintragen (für die Anforderungen an das Bordbuch siehe FAQ zum Lohnausweis, Ziffer 2.2 8 «Wie ist ein Bordbuch zu führen»). In diesem Fall können die Fahrkosten für den Arbeitsweg steuerlich geltend gemacht werden (Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung: Fahrkosten für private Motorfahrzeuge). Im Lohnausweis kreuzt der Arbeitgeber das Feld F (unentgeltliche Beförderung) in diesen Fällen nicht an.

3 Angestellte Personen mit Beteiligung an der Arbeitgebergesellschaft

3.1 Pauschale

Die Praxis gemäss Ziffer 2 gilt auch für angestellte Personen, die an der Arbeitgebergesellschaft (AG, GmbH) beteiligt sind oder einer solchen Person nahestehen. Als Wert der privaten Nutzung sind bei überwiegend geschäftlicher Nutzung grundsätzlich 0.9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises (Preis inklusive Sonderausstattungen, ohne Anteil Mehrwertsteuer) bzw. mindestens CHF 150 pro Monat zu deklarieren.

Besitzt der Beteiligungsinhaber einen privaten Zweitwagen, muss für das Geschäftsfahrzeug trotzdem ein Privatanteil von in der Regel 10.8 Prozent pro Jahr ausgeschieden werden. Von der Verbuchung eines Privatanteils kann nur dann abgesehen werden, wenn eine ausschliesslich geschäftliche Nutzung des Geschäftsfahrzeugs nachgewiesen wird.

Werden mehrere Fahrzeuge pro Person in der Geschäftsbuchhaltung geführt, ist für das erste Fahrzeug ein angemessener Privatanteil auszuscheiden, für jedes weitere Fahrzeug beträgt der Privatanteil 100 Prozent der in der Buchhaltung verbuchten Aufwendungen.

Sind Privatanteile in der Arbeitgebergesellschaft ungenügend oder nicht verbucht, erfolgt eine Korrektur als geldwerte Leistung auf Stufe der Gesellschaft und beim Beteiligten (evtl. Teilbesteuerung). Eine Umqualifikation von Fahrzeugaufwand in Lohnaufwand ist ausgeschlossen.

3.2 Effektive Ermittlung

Der steuerpflichtigen Person steht es offen, den Privatanteil des Geschäftsfahrzeugs anhand der effektiven Kosten zu ermitteln. Der Nachweis für die privat bzw. geschäftlich gefahrenen Kilometer ist mittels Bordbuch zu erbringen. Die gewählte Methode (pauschale oder effektive Ermittlung des Privatanteils) ist grundsätzlich beizubehalten. Ein Wechsel ist lediglich bei einem Fahrzeugwechsel möglich. Auch wenn das Geschäftsfahrzeug nicht privat genutzt wird, ist der uneingeschränkten Verfügbarkeit über das Geschäftsfahrzeug in der Regel mit einem Betrag von 20 Prozent der verbuchten Aufwendungen Rechnung zu tragen.

Als Aufwendungen gelten die Fahr- und Unterhaltskosten sowie die fixen Kosten wie Versicherungen, Motorfahrzeugsteuer, Abschreibungen, Garagenmiete usw. Wird das Fahrzeug überwiegend privat genutzt und/oder ist es für die Ausübung des Berufs nicht erforderlich, sind entsprechend der privaten Nutzung bis zu 100 Prozent der in der Buchhaltung verbuchten Aufwendungen in Ziffer 2.2 des Lohnausweises einzusetzen.

4 Selbstständige Erwerbstätigkeit (Personenunternehmungen)

4.1 Bestimmung des geschäftsmässig begründeten Aufwands

Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden (Art. 32 Abs. 1 StG). Als geschäftsmässig begründet gilt der Aufwand, welcher mit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit entsteht. Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislast muss die steuerpflichtige Person nachweisen, dass die geltend gemachten Kosten geschäftsmässig begründet sind. Die Kosten für die private Nutzung dürfen nicht der Erfolgsrechnung belastet werden. Es ist ein entsprechender Privatanteil auszuscheiden.

Bei Personenunternehmungen gehören alle Fahrzeuge, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen, zum Geschäftsvermögen (Präponderanz). Zur Festlegung der Präponderanz sind die gefahrenen Kilometer für den Arbeitsweg der privaten Nutzung zuzuweisen. Ist ein Fahrzeug – trotz überwiegend privater Nutzung – für die Ausübung des Berufs erforderlich (z.B. für Hausbesuche eines Arztes, Lieferungen des Bäckers, etc.), kann dieses ebenfalls als Geschäftsvermögen qualifizieren. Der überwiegend privaten Nutzung ist mit einem entsprechend höheren Privatanteil der in der Buchhaltung verbuchten Aufwendungen Rechnung zu tragen. Wird ein Fahrzeug einer Einzelfirma überwiegend privat genutzt und ist es für die Ausübung des Berufs nicht erforderlich, ist es auszubilanzieren. Die Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit dem Fahrzeug verbucht wurden, sind ebenfalls auszubuchen.

4.2 Pauschale

Da die Betriebskosten des sowohl privat als auch geschäftlich benützten Fahrzeugs in der Regel nicht genau ausgeschieden werden können, kann der Wert der privaten Nutzung pauschal mit 0.9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises (Preis inklusive Sonderausstattungen, ohne Anteil Mehrwertsteuer) bzw. mindestens CHF 150 pro Monat ermittelt werden.

Besitzt der selbstständig Erwerbende einen privaten Zweitwagen, muss für das Geschäftsfahrzeug trotzdem ein Privatanteil von in der Regel 10.8 Prozent pro Jahr ausgeschieden werden. Von der Verbuchung eines Privatanteils kann nur dann abgesehen werden, wenn eine ausschliesslich geschäftliche Nutzung des Geschäftsfahrzeugs nachgewiesen wird. Werden mehrere Fahrzeuge pro Person in der Geschäftsbuchhaltung geführt, ist für das erste Fahrzeug ein angemessener Privatanteil auszuscheiden, für jedes weitere Fahrzeug beträgt der Privatanteil 100 Prozent der in der Buchhaltung verbuchten Aufwendungen.

4.3 Effektive Ermittlung

Der steuerpflichtigen Person steht es offen, den Privatanteil des Geschäftsfahrzeugs anhand der effektiven Kosten zu ermitteln. Der Nachweis für die privat bzw. geschäftlich gefahrenen Kilometer ist mittels Bordbuch zu erbringen. Die gewählte Methode (pauschale oder effektive Ermittlung des Privatanteils) ist grundsätzlich beizubehalten. Ein Wechsel ist lediglich bei einem Fahrzeugwechsel möglich. Auch wenn das Geschäftsfahrzeug nicht privat genutzt wird, ist der uneingeschränkten Verfügbarkeit über das Geschäftsfahrzeug in der Regel mit einem Betrag von 20 Prozent der verbuchten Aufwendungen Rechnung zu tragen.

Als Aufwendungen gelten die Fahr- und Unterhaltskosten sowie die fixen Kosten wie Versicherungen, Motorfahrzeugsteuer, Abschreibungen, Garagenmiete usw. Die Kosten für den Arbeitsweg können beim selbstständig Erwerbenden als geschäftsmässig begründet abgezogen werden, da er im Gegensatz zum unselbstständig Erwerbenden keine Berufskosten geltend machen kann.

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Fassung vom 08.02.2024

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