Kanton Bern

Kanton Bern Startseite

TaxInfoStartseite


Navigation




Renten aus Lebensversicherungen inkl. Leibrenten

1 Lebensversicherungen (Säule 3b)

Lebensversicherungen dienen der freiwilligen Selbstvorsorge und bezwecken eine finanzielle Absicherung im Alter bzw. im Todesfall oder bei Invalidität. Im Versicherungsfall ist eine Kapitalleistung (Kapitalversicherungen) oder eine lebenslängliche Rente (Rentenversicherungen) geschuldet.

2 Begriffe

Parteien des Versicherungsvertrages sind der Versicherungsnehmer bzw. die Versicherungsnehmerin und der Versicherer. Versicherer können nur die vom Bundesrat konzessionierten Versicherungsunternehmen sein. Versicherungsnehmer bzw. Versicherungsnehmerin ist jene Person, die für ein bestimmtes Ereignis eine finanzielle Absicherung sucht.

Eine versicherte Person ist jene Person, deren Leben oder Gesundheit versichert ist. Schliesst der Versicherungsnehmer eine Versicherung auf sein eigenes Leben ab, handelt es sich um eine Eigenversicherung. Andernfalls liegt eine Fremdversicherung vor.

Eine begünstigte Person ist jene Person, die beim Eintritt des versicherten Ereignisses die Versicherungsleistung erhält. Wird die begünstigte Person vom Versicherungsnehmer nicht selbst bestimmt, so gelten die Ehegatten und die Nachkommen als gesetzlich Begünstigte.

Rückkaufsfähig ist eine Versicherung dann, wenn der Versicherte das Recht hat, die Versicherung zurückzukaufen. Die folgende Darstellung gibt einen Überblick über die Rückkaufsfähigkeit der gebräuchlichsten Versicherungen.

Versicherungsart Versichertes Ereignis Rückkaufsfähigkeit
Temporäre Todesfallversicherung Tod nein
Lebenslange Todesfallversicherung Tod ja
Invaliditätsversicherung Invalidität nein
Erlebensfallversicherung ohne Rückgewähr* Erleben des Vertragsablaufs nein
Erlebensfallversicherung mit Rückgewähr* Erleben des Vertragsablaufs ja
Gemischte Versicherung Erleben des Vertragsablaufs oder vorzeitiger Tod ja
Versicherung auf einen festen Termin Eintritt des vereinbarten Termins ja

* Rückgewähr = Recht zur Rückforderung der Prämien mit/ohne Zins

Nach oben

3 Besteuerung

Für die Besteuerung von Renten ist zu unterscheiden, ob sie aus einer privatrechtlichen Versicherung oder einer sozialversicherungsrechtlichen Vorsorgeeinrichtung stammen. Rentenleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sind unter Vorbehalt des Übergangsrechts immer zu 100% steuerbar, privatrechtliche Renten grundsätzlich zu 40% (Art. 27 StG/Art. 22 Abs. 3 DBG). Die laufende Leibrente ist auch in dem Falle zu 40% steuerbar, wenn die Rente nicht ausbezahlt wird, sondern dem Kapital zugeschlagen wird (analog jährliche Einmaleinlage).

Reduziert steuerbare Leibrenten stammen immer aus privatrechtlichen Versicherungen. Vorsorgeeinrichtungen bieten den Versicherten gelegentlich an, den Anspruch auf Auszahlung einer Kapitalleistung in eine Leibrente mit oder ohne Rückgewähr umzuwandeln. Die Kapitalleistung aus der Vorsorgeeinrichtung wird als Einmalprämie eingesetzt. Dieses Vorgehen muss als Bezug einer steuerbaren Kapitalleistung und anschliessender Abschluss einer rein privaten Leibrentenversicherung behandelt werden. Die Folge der Besteuerung der Kapitalleistung ist die anschliessend reduzierte Besteuerung der Leibrente.

Der Rückkauf einer Leibrente wird zu 40% und zum Vorsorgetarif besteuert.

Besonderes: Bei Rückkauf einer Leibrente während der Aufschubszeit wird die Differenz zwischen Rückkaufsbetrag (inkl. Überschussanteile) und geleisteten Prämien zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert, wenn die Leibrente nicht der Vorsorge dient. Sie dient nur dann der Vorsorge, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

a) der Leibrentenvertrag ist vor Vollendung des 66. Altersjahres abgeschlossen worden;
b) das Vertragsverhältnis hat im Zeitpunkt des Rückkaufs mindestens 5 Jahre bestanden;
c) der Rückkauf erfolgt ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person.

Die Differenz zwischen Rückkaufsbetrag (inkl. Überschussanteile) und geleisteten Prämien ist im Formular 2, Ziffer 2.25, als steuerbare Einkünfte zu deklarieren (Art. 24 Abs. 1 Bst. a StG und Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG werden sinngemäss angewendet, BGE 2C.180 / 2008 und 2C.255 / 2008).

 

Zurück zur Übersicht Nach oben



Informationen über diesen Webauftritt