Rentenaufschub, Rentenvorbezug
Personen, die Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente oder Ehepaar-Altersrente haben, können den Bezug der Rente aufschieben (mindestens 1 Jahr, höchstens 5 Jahre).
Der Aufschub der Rentenzahlung bewirkt, dass sich die aufgeschobene Altersrente um den versicherungsmässigen Gegenwert der nicht bezogenen Leistungen erhöht.
Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Bezug der Rente vorverschieben (höchstens 2 Jahre). Die gekürzte Rente wird steuerlich wie eine normale AHV-Rente erfasst.
Bei verheirateten Personen hat jeder Ehegatte die Möglichkeit des Vorbezuges.
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