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Retrozessionen - Vertriebsentschädigungen

1 Allgemeines

Retrozessionen (auch Vertriebsentschädigungen genannt) sind Vergütungen, die Banken und Finanzprodukteanbieter den Vermögensverwaltern für die generierten Gebühren entrichten. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Banken- und Produkte-Retrozessionen.

Banken-Retrozessionen: Für den Kauf und Verkauf von Wertschriften verrechnet die Bank dem Kunden Gebühren in Form der sogenannten Courtage. Einen Teil der überhöhten Courtage leitet die Bank dem Vermögensverwalter weiter, der die Transaktion veranlasst hat.

Produkte-Retrozessionen: Finanzprodukteanbieter leiten einen Teil der generierten Gebühren dem Vermögensverwalter oder der Bank weiter, welche die Finanzprodukte in ihren Kundendepots halten.

Vereinnahmte Retrozessionen (bzw. Vertriebsentschädigungen) hat der Vermögensverwalter seinem Kunden zu erstatten, sofern der Kunde nicht rechtsgültig darauf verzichtet hat. Ebenso haben Banken, die als Vermögensverwalterinnen für einen Kunden tätig sind, Retrozessionen dem Kunden herauszugeben.

2 Steuerrechtliche Beurteilung

Dem Kunden herausgegebene Retrozessionen werden steuerrechtlich wie folgt beurteilt:

a) Banken-Retrozessionen

Banken-Retrozessionen sind auf überhöhte Gebühren oder Kommissionen zurückzuführen. Diese Aufwendungen stehen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Umlagerung von Wertschriften und stellen steuerrechtlich Anlagekosten dar, die im Privatvermögen nicht als private Vermögensverwaltungskosten abzugsfähig sind.

Die Rückerstattung von zivilrechtlich zu Unrecht erhobenen Anlagekosten führt im Privatvermögen zu keinem steuerbaren Einkommen. Die Rückerstattung von Banken-Retrozessionen ist im Privatvermögen somit einkommenssteuerrechtlich unbeachtlich.

b) Produkte-Retrozessionen

Produkte-Retrozessionen werden grundsätzlich in der Gewinn- und Verlustrechnung des Anlageprodukts als Aufwand verbucht und schmälern damit dessen (steuerbaren) Ertrag. Werden solche Produkte-Retrozessionen dem Steuerpflichtigen zurückbezahlt, handelt es sich für diesen um steuerbaren Vermögensertrag.

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Fassung vom 24.05.2016

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