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Schweizerische Zustelladresse bei Personen mit Wohnsitz im Ausland

1 Kein Hoheitsakt ins Ausland

Aufgrund des völkerrechtlichen Prinzips der Souveränität ist ein Staat weder berechtigt, auf fremdem Staatsgebiet Verfügungen oder Entscheide zu erlassen noch Verwaltungsakte zuzustellen. Die Steuerbehörde darf keine rechtsgestaltenden Mitteilungen ins Ausland vornehmen. (Bereits das Zustellen der Steuererklärung hat rechtsgestaltende Wirkung.) Massgebliche Rechtsgrundlage bildet hier das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02). Rechtshilfegesuche auf diplomatischem Weg sind aber sehr aufwendig. Deshalb sehen die Steuergesetze einen einfacheren Weg vor.

2 Vertretung oder schweizerische Zustelladresse

Steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Ausland sind verpflichtet, eine Vertreterin oder einen Vertreter oder ein schweizerisches Zustelldomizil zu bezeichnen ( Art. 159 Abs. 3 StG).

Da Mitteilungen, die keine rechtsgestaltende Wirkung haben, vom völkerrechtlichen Standpunkt aus zulässig sind, darf eine steuerpflichtige Person im Ausland jederzeit aufgefordert werden, einen Vertreter, eine Vertreterin oder ein schweizerisches Zustelldomizil zu nennen. Unterlässt die Behörde eine entsprechende Aufforderung, darf der steuerpflichtigen Person wegen der mangelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil entstehen ( BGE 2A.491/2003).

3 Rechtsgültige Eröffnung ohne schweizerisches Zustelldomizil

Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder hält sie sich im Ausland auf, ohne eine Zustelladresse oder einen Vertreter, eine Vertreterin in der Schweiz genannt zu haben, so kann die Behörde Verfügungen oder Entscheide ohne Begründung im kantonalen Amtsblatt (deutschsprachiger Kantonsteil) bzw. "feuille officielle du Jura bernois" (französischsprachiger Kantonsteil) eröffnen ( Art. 159 Abs. 4 StG, Art. 116 Abs. 2 DBG). Die Verfügung muss den Namen der steuerpflichtigen Person, des Gläubigers und das Verfügungsdispositiv, d.h. Steuerart, Steuerjahr und Steuerbetrag inklusive Rechtsmittelbelehrung enthalten, nicht aber die Verfügungsbegründung. Die Eröffnung durch Publikation im Amtsblatt ist rechtswirksam. Der Inhalt gilt mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung als bekannt ( Art. 15 Publikationsgesetz, BSG 103.1).

 

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