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Statuswechsel per 2020

1 Einleitung

Aufgrund der Steuerreform und AHV-Finanzierung (Umsetzung der STAF im Kanton Bern) müssen die kantonal privilegierten Steuerstatus (Holding-, Domizil- oder gemischte Verwaltungsgesellschaft) per 2020 aufgegeben werden. Der Statuswechsel kann bei betroffenen Unternehmen auf Ebene der Kantonssteuer auf zwei Arten vollzogen werden: mit der kantonalen Aufdeckungs- oder der Sondersteuerlösung. Weder die Aufdeckungs- noch die Sondersteuerlösung wirken sich auf die Handelsbilanz aus. Es handelt sich dabei um rein steuerliche Massnahmen. Auf Ebene der Bundessteuer findet kein Statuswechsel statt, d. h. die Besteuerung der Gesellschaften erfolgt weiterhin wie bisher.

Nachfolgend wird erläutert, wie betroffene Unternehmen vorzugehen haben (Ziffer 2), wie sich die beiden Arten des Statuswechsels unterscheiden (Ziffer 3) und welche stille Reserven in welchem Umfang aufgedeckt werden können (Ziffer 4).

Hinweis:

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Die Steuergesetzrevision 2021, mit welcher die Sondersteuerlösung im Kanton Bern gesetzlich geregelt wird, tritt rückwirkend per 1. Januar 2020 in Kraft.

2 Wie haben betroffene Unternehmen vorzugehen?

2.1 Antrag mit Steuererklärung 2019

Zusammen mit der Steuererklärung 2019 ist eine Bewertung der einzelnen Aktiven einzureichen, welcher die stillen Reserven zu entnehmen sind. Zudem ist der Steuerverwaltung der Antrag auf Anwendung der Aufdeckungs- oder Sondersteuerlösung zu unterbreiten. Wird kein entsprechender Antrag gestellt, geht die Steuerverwaltung davon aus, dass keine stillen Reserven vorhanden sind.

2.2 Vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr

Gesellschaften, deren Geschäftsjahr nicht am 31. Dezember endet, haben folgende Möglichkeiten, per 31. Dezember 2019 einen Abschluss einzureichen:

Unterjähriges Geschäftsjahr

Falls die Gesellschaft ihr Geschäftsjahr beispielsweise per 30. Juni abschliesst, reicht sie eine Steuererklärung für die Periode vom 1. Juli 2018 - 30. Juni 2019 ein. Zudem kann sie für die Periode vom 1. Juli 2019 - 31. Dezember 2019 eine Steuererklärung mit einem unterjährigen Abschluss einreichen. Für diese Konstellation setzt die Steuerverwaltung voraus, dass ein ordentlicher Abschluss eingereicht wird, welcher jedoch nicht revidiert sein muss. Im folgenden Steuerjahr kann wieder auf das ursprüngliche Abschlussdatum zurück gewechselt werden.

Überlanges Geschäftsjahr

Falls die Gesellschaft ihr Geschäftsjahr beispielsweise per 30. Juni abschliesst, reicht sie eine Steuererklärung für die Periode vom 1. Juli 2018 - 31. Dezember 2019 ein. Für diese Konstellation setzt die Steuerverwaltung voraus, dass ein ordentlicher und revidierter Abschluss eingereicht wird. Im folgenden Steuerjahr kann wieder auf das ursprüngliche Abschlussdatum zurück gewechselt werden.

3 Zwei Arten des Statuswechsels

3.1 Aufdeckungslösung (altrechtlicher Step-Up)

Bei der Aufdeckungslösung werden die stillen Reserven in der Steuerbilanz für die Kantonssteuer steuerneutral aufgedeckt. Der massgebende Bilanzstichtag muss vor dem Systemwechsel zur STAF liegen (d. h. Aufdeckung spätestens per Bilanzstichtag 31. Dezember 2019). Im Umfang der aufgedeckten stillen Reserven erhöht sich das steuerbare Eigenkapital.

Die aufgedeckten stillen Reserven dürfen in der Folge steuerwirksam innert 10 Jahren abgeschrieben werden. Grundsätzlich gelten die ordentlichen Abschreibungssätze gemäss der Abschreibungsverordnung. Der originäre Goodwill ist in der Regel linear innerhalb von 10 Jahren abzuschreiben.

Die Abschreibungen auf den so aufgedeckten stillen Reserven werden in die Entlastungsbegrenzung von 70% für die per 1.1.2020 eingeführten STAF-Instrumente (Patentbox und Überabzug für Forschung und Entwicklung) miteinbezogen.

3.2 Sondersteuerlösung (neurechtlicher Step-Up)

3.2.1 Überblick

Bei der Sondersteuerlösung werden die aufgedeckten stillen Reserven in einer anfechtbaren Verfügung der Steuerverwaltung festgehalten (Feststellungsverfügung). Sie werden im Falle ihrer (echten, buchmässigen oder steuersystematischen) Realisation zum Sondersatz (im Kanton Bern: einfacher Steuersatz von 0,5%) besteuert. Im Gegensatz zur Aufdeckungslösung erhöht sich bei der Sondersteuerlösung das steuerbare Eigenkapital nicht. Die Sondersteuerlösung wird auch nicht in die Entlastungsbegrenzung miteinbezogen.

Die Sonderbesteuerung ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren, d.h. bis zum 31. Dezember 2024 beschränkt. Steuerbare Gewinne ab dem 1. Januar 2025 werden vollumfänglich ordentlich besteuert.

3.2.2 Aufteilung auf ordentliche Besteuerung und Sondersatz

Nach dem Statuswechsel wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die aufgedeckten stillen Reserven laufend realisiert werden. Die Aufteilung des steuerbaren Gewinns auf ordentlich zu besteuernde Gewinne und zum Sondersatz zu besteuernde stille Reserven erfolgt anhand der bisherigen, durchschnittlichen Besteuerungs- bzw. Freistellungsquote der letzten drei Jahre vor dem Statuswechsel. Da diese Art der Besteuerung einen aufzuteilenden Gewinn voraussetzt, können die aufgedeckten stillen Reserven im Rahmen der Sondersteuerlösung nur realisiert werden, wenn insgesamt ein positiver steuerbarer Reingewinn resultiert.

Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass der Anteil der stillen Reserven pro aufdeckbarem Einzelaktivum sowie die bisherige Besteuerungs- bzw. Freistellungsquote in der Feststellungsverfügung der Steuerverwaltung festgehalten wird (massgebender Bilanzstichtag: 31.12.2019).

4 Aufdeckungsmöglichkeiten stiller Reserven

Holdinggesellschaft
Patente, Markenrechte, Lizenzen Ja
Wertschriften (Beteiligung < 10%) Ja
Qualifizierte Beteiligungen (Beteiligung ≥ 10%)
Verkehrswert > Gestehungskosten Aufwertung bis auf Gestehungskosten möglich (unveränderte Gestehungskosten)

Verkehrswert < Gestehungskosten

  
Aufwertung bis auf Verkehrswert möglich (Gestehungskosten werden auf Verkehrswert gesenkt)
Immobilien Nein
Übrige Aktiven Ja

Verluste aus Geschäftsjahren vor dem Statuswechsel können nicht geltend gemacht werden.

 

Domizil- / gemischte Gesellschaft
Auslandbezogene Aktiven Ja, im Umfang der bisherigen
Freistellungsquote
Inlandbezogene Aktiven Nein
Qualifizierte Beteiligungen (Beteiligung ≥ 10%)
Verkehrswert > Gestehungskosten Aufwertung bis auf Gestehungskosten möglich (unveränderte Gestehungskosten)
Verkehrswert < Gestehungskosten Aufwertung bis auf Verkehrswert möglich (Gestehungskosten werden auf Verkehrswert gesenkt)
Immobilien Nein

Verluste aus Geschäftsjahren vor dem Statuswechsel können nur im Rahmen der steuerbaren Quote mit künftigen Gewinnen unter der ordentlichen Besteuerung verrechnet werden.

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Fassung vom 19.05.2022

 

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