Kanton Bern

Kanton Bern Startseite

TaxInfoStartseite


Navigation




Steuerbefreiung von juristischen Personen

1 Grundsatz

Grundsätzlich sind alle juristischen Personen steuerpflichtig. Vereine, Stiftungen und andere juristische Personen können dann von der Steuerpflicht befreit werden, wenn sie gemeinnützige, öffentliche oder Kultuszwecke verfolgen (Art. 83 Abs. 1 Bst. g und i StG bzw. Art. 56 Bst. g und h DBG). Gemeinnützigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit der Allgemeinheit zukommt und uneigennützig ist. Eine öffentliche Aufgabenerfüllung liegt vor, wenn die juristische Person einer Tätigkeit nachgeht, welche ansonsten das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinden) wahrnimmt und ihr von diesem übertragen worden ist (Staatsaufgaben). Kultuszwecke liegen vor, wenn die juristische Person kantonal oder gesamtschweizerisch ein gemeinsames Glaubensbekenntnis, gleichgültig welcher Konfession oder Religion, in Lehre und Gottesdienst pflegt und fördert.

Von Gesetzes wegen immer von der Steuerpflicht befreit sind die Landeskirchen und die Kirchgemeinden sowie die nach dem Gesetz über die jüdischen Gemeinden anerkannten Körperschaften (Art. 83 Abs. 1 Bst. d StG bzw. Art. 56 Bst. c DBG).

Auch ohne Steuerbefreiung werden Gewinn und Kapital unter einer bestimmten Freigrenze nicht besteuert. Weitere Informationen finden Sie im TaxInfo-Beitrag «Freigrenzen bei juristischen Personen mit ideellen Zwecken».

2 Voraussetzungen

2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Die folgenden Punkte müssen in jedem Fall gegeben sein, um eine Steuerbefreiung erlangen zu können:

  • Juristische Person

Nur juristische Personen (z.B. Vereine, Stiftungen, Kapitalgesellschaften) können von der Steuerpflicht befreit werden (im Gegensatz zu einzelnen Personen, Einzelunternehmen oder Personengesellschaften).

  • Ausschliessliche und unwiderrufliche Zweckbindung

Die Mittel (Gewinn und Kapital) müssen ausschliesslich und unwiderruflich dem steuerbefreiten Zweck verhaftet sein, wobei dies insbesondere im Liquidationsfall gilt (Zuwendung an andere steuerbefreite juristische Person).

  • Tatsächliche Ausübung einer steuerbefreiten Tätigkeit

Die juristische Person übt die vorgesehene steuerbefreite Tätigkeit tatsächlich aus. Das blosse Aufführen einer steuerbefreiungswürdigen Tätigkeit in den Statuten genügt nicht.

  • Keine Erwerbszwecke / Gewinnerzielungsabsicht

Eine Steuerbefreiung ist nur möglich, wenn die juristische Person nicht einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit nachgeht (keine Gewinnerzielungsabsicht). Bei Kapitalgesellschaften [AG, GmbH] ist insbesondere statuarisch auf die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen zu verzichten. 

  • Wettbewerbsneutralität

Die Institution darf nicht in Konkurrenz zu anderen, nicht steuerbefreiten Unternehmen am freien Markt teilnehmen, weil sie sonst durch die Steuerbefreiung einen Wettbewerbsvorteil hätte. 

Zusätzlich sind die nachfolgenden Voraussetzungen je nach Steuerbefreiungsgrund ebenfalls kumulativ zu erfüllen.

 

2.2 Voraussetzungen Gemeinnützigkeit

  • Förderung des Gemeinwohls

Die Leistungen der juristischen Person entsprechen den Bedürfnissen eines grossen Teils der Bevölkerung. Dies ist typischerweise dann der Fall, wenn sich die juristische Person in karitativen, humanitären, ökologischen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Bereichen für die Allgemeinheit einsetzt. Eine bloss ideelle Tätigkeit (z.B. gesellig, sportlich oder politisch) genügt nicht.

  • Erhebliche Opferbereitschaft

Die juristische Person finanziert sich hauptsächlich über sog. Opfer im steuerrechtlichen Sinne, die ihr von Dritten gegenleistungslos zufliessen. Das heisst, dass sie ihre Tätigkeiten und Angebote mit Spendengeldern, ehrenamtlich geleisteter Arbeit oder anderen freiwilligen Zuwendungen finanziert.

  • Offener Destinatärkreis

Die Tätigkeit kommt einem offenen Kreis von Personen zugute. Angebote, die sich beispielsweise nur auf die Familie, Vereinsmitglieder oder die Angehörigen eines bestimmten Berufes beschränken, sind deshalb nicht gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts. 

  • Fehlende Selbsthilfezwecke

Das Engagement dient nicht den persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen der Vereinsmitglieder, der Stiftungsräten etc., sondern wird aus selbstlosen, altruistischen Motiven erbracht und kommt unbeteiligten Dritten zugute

 

2.3 Voraussetzungen öffentliche Aufgabenerfüllung

  • Öffentliche Aufgabe

Es muss eine Aufgabe sein, welche dem Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde) obliegt bzw. in ihren Aufgabenkreis fällt. In der Regel wird diese Aufgabe in einem Erlass genannt.

  • Übertragung einer öffentlichen Aufgabe

Das Gemeinwesen hat die Aufgabe auf die juristische Person übertragen oder zumindest ein ausdrückliches Interesse an der Ausübung durch die juristische Person bekundet. Die Aufgabenübertragung geschieht in den meisten Fällen dadurch, dass das Gemeinwesen mit der juristischen Person einen Leistungsvertrag abschliesst. Denkbar ist auch eine direkte Ermächtigung in einem Rechtserlass.

  • Fehlende Selbsthilfezwecke

Das Engagement dient nicht den persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen der Vereinsmitglieder, Stiftungsräten etc., sondern kommt unbeteiligten Dritten zugute.

 

2.4 Voraussetzungen Kultuszwecke

  • Pflege und Förderung eines Glaubensbekenntnisses

Entscheidend ist nicht die Religion oder Konfession, sondern nur, dass das Glaubensbekenntnis einen Bezug zu einer Gottheit hat und von kantonaler oder gesamtschweizerischer Bedeutung ist. Es braucht also eine überregional organisierte Zusammenfassung einer Glaubensgemeinschaft, welche eine gewisse Tradition aufweist und aufgrund ihres Verbreitungsgrades im Kanton Bern bzw. in der Schweiz wahrnehmbar ist.

Die Förderung und Pflege des Glaubensbekenntnisses geschieht in Form von Gottesdiensten, gottesdienstähnlichen Handlungen oder in der Glaubenslehre. Folglich ist auch das Halten von Vorträgen, die Herausgabe von Schriften sowie die Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehsendungen etc. als Kultustätigkeit zu betrachten, soweit diese Tätigkeiten darauf ausgelegt sind, den Bezug zur Gottheit zu ermöglichen bzw. eine Glaubenserneuerung oder Glaubensförderung bezwecken.

3 Wirkung

Die Steuerbefreiung umfasst die direkte Bundessteuer (Gewinnsteuer) und die Kantons- und Gemeindesteuern (Gewinn- und Kapitalsteuer) sowie die kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Steuerbefreiung gilt nicht für die kantonale Grundstückgewinnsteuer und die Liegenschaftssteuer der Gemeinden.

Zuwendungen an juristische Personen, die wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlicher Aufgabenerfüllung steuerbefreit sind, können beim Spender bis zu einem bestimmten Betrag vom Einkommen bzw. Gewinn abgezogen werden. Zuwendungen an juristische Personen, die wegen Verfolgung von Kultuszwecken von der Steuerpflicht befreit sind, können dagegen nicht abgezogen werden. Weitere Informationen dazu und das Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen finden Sie im TaxInfo-Beitrag «Vergabungsabzug».

4 Dauer

Gutheissende Steuerbefreiungsverfügungen werden befristet oder unbefristet ausgestellt.

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern ist verpflichtet, gewährte Steuerbefreiungen periodisch – auch ohne Vorliegen spezieller Gründe – zu überprüfen. Eine Überprüfung bedarf insbesondere keiner Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse.

Wie Sie eine Steuerbefreiung beantragen, erfahren Sie hier: Steuerbefreiung beantragen.

Mehr zum Thema:

Praxishinweise der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK zur Steuerbefreiung (PDF, 259 KB, 44 Seiten)

Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Steuerbefreiung juristischer Personen (PDF, 20 KB, 8 Seiten)

____________________
Fassung vom 16.09.2022

Nach oben



Informationen über diesen Webauftritt