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Steuererklärung (Art. 27 ESchG)

Erläuterung zu Artikel 27 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (Art. 27 EschG):

I. Erbschaftssteueranzeige/Schenkungssteueranzeige/Vorempfangsanzeige

Im Gegensatz zu den periodischen Steuern wird bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer die Steuererklärung in Form einer Erbschaftssteuer- bzw. Schenkungssteuer-/Vorempfangsanzeige abgegeben.

Die Steuerverwaltung kann bei den Erben eine Erbschaftssteueranzeige einverlangen. Kann der Nachlass und dessen Zuteilung auch auf andere Art zuverlässig ermittelt werden (Inventar, Vormundschafts- oder Beistandschaftsrechnung, Siegelungsprotokoll), kann sie auf die Einforderung einer Erbschaftssteueranzeige verzichten. Erhält ein Notar den Auftrag zur Erstellung eines Inventars durch die zuständige Stelle (Regierungsstatthalter, Gemeinde) erübrigt sich die Einreichung einer Erbschaftssteueranzeige.

II. Erbenvertreter

Bezeichnet eine Erbengemeinschaft eine Vertretung, muss diese ordentlich bevollmächtigt sein. Bei durch Notarinnen oder Notare eingereichten Erbschafts- und Schenkungssteuer-Anzeigen geht die kantonale Steuerverwaltung davon aus, dass Vollmachten vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn einer von mehreren Erben die Anzeige als Vertreter der Erbengemeinschaft einreicht.

Die Vertretung der steuerpflichtigen Personen in einem Steuerverfahren durch einen Willensvollstrecker ergibt sich nicht automatisch aus dem Willensvollstreckermandat. Der Willensvollstrecker benötigt eine Vollmacht der steuerpflichtigen Personen BGE 2P.261/1999.

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Fassung vom 06.11.2013

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