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Steuerhoheit, Allgemeines (Art. 1 ESchG)

Erläuterung zu Artikel 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (Art. 1 ESchG):

I. Steuerhoheit

Die Steuerhoheit gründet in der Gebietshoheit und kommt daher nur öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu, die über Gebietshoheit verfügen. Der Begriff der Steuerhoheit lässt sich unterteilen in die Befugnisse, Steuern in Rechtsnormen anzuordnen (Rechtsetzungshoheit), Steuern im Einzelfall anzuordnen (Verwaltungshoheit) sowie über den Steuerertrag zu verfügen (Ertragshoheit). Diese drei Befugnisse können unterschiedlichen Ebenen der öffentlichen Gewalt zugeordnet sein und sind nicht unbedingt beim gleichen Gemeinwesen konzentriert (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I: Grundlagen "Grundbegriffe" Steuerarten, Interkantonales und Internationales Steuerrecht, Steuerverfahrens- und Steuerstrafrecht, 9. vollständig neu bearb. und erw. Auflage, Bern 2001, N 1 ff. zu § 8).

Da die Bundesverfassung die Kompetenz zur Erhebung von Erbschafts- und Schenkungssteuern nicht ausdrücklich dem Bund zuweist, steht diese gemäss Art. 3 BV den Kantonen zu. Die Grundlage für das bernische ESchG bildet Art. 103 Abs. 2 KV. Art. 1 ESchG weist die Kompetenz zur Erhebung von Erbschafts- und Schenkungssteuern ausschliesslich dem Kanton zu. Die Gemeinden haben in diesem Bereich keine Steuerhoheit. Die örtlich zuständige Gemeinde (Wohnsitz, Belegenheitsort) hat Anspruch auf 20 Prozent vom Ertrag der Erbschafts- und Schenkungssteuern(vgl. Art. 33 ESchG).

II. Erbschafts- und Schenkungssteuer als Spezialeinkommenssteuer*

Die bernische Erbschafts- und Schenkungssteuer ist als Spezialeinkommenssteuer ausgestaltet mit entsprechenden Abgrenzungen zur Einkommenssteuer wie auch zur Grundstückgewinnsteuer als weitere Spezialeinkommenssteuer. Im Gegensatz zur Einkommenssteuer ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer als Objektsteuer ausgestaltet, losgelöst von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Empfänger der unentgeltlichen Vermögenszuwendung.

Die Erbschaftssteuer kann als Nachlasssteuer oder als Erbanfallssteuer ausgestaltet sein. Bei der Nachlasssteuer ist der Übergang des Nachlasses als solcher auf die Gesamtheit der Erben Steuerobjekt. Steuersubjekt ist die Erbengemeinschaft. Die Steuer wird nach der Höhe des Gesamtnachlasses bemessen, eine Abstufung nach Verwandtschaftsgrad ist nicht möglich.  Bei der Erbanfallssteuer ist der Vermögensübergang auf den einzelnen Erben oder Vermächtnisnehmer Steuerobjekt. Die Erbanfallssteuer wird nach der Höhe des auf jeden einzelnen Empfänger (Steuersubjekt) entfallenden Anteils bemessen (vgl. Höhn/Waldburger, a.a.O., N 12 ff. zu § 27; Muster, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, das bernische Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer, Muri b. Bern, 1990, S. 49). Die bernische Erbschaftssteuer ist als Erbanfallssteuer ausgestaltet. Ergänzend dazu tritt  die Schenkungssteuer auf unentgeltlichen Vermögenszugängen zu Lebzeiten des Schenkers und bildet zusammen mit der Erbschaftssteuer die Spezialeinkommenssteuer auf unentgeltlichen Vermögenszugängen.

III. Abgrenzung zur Einkommenssteuer

Grundsätzlich sind die Vermögenszugänge, welche dem Steuerpflichtigen in der Bemessungsperiode zufliessen und die er ohne Schmälerung des bisherigen Vermögens zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse verwenden kann, als Einkommen zu erfassen (BVR 1985 S. 58 ff.). Die Ausnahmetatbestände sind in Art. 29 StG geregelt. Unter anderem ist der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung einkommenssteuerfrei. Damit ist sichergestellt, dass keine interne Doppelbesteuerung durch die Einkommenssteuer und die Erbschafts- und Schenkungssteuer möglich ist.

Zur Abgrenzung zwischen Einkommens- und Erbschafts- und Schenkungssteuer bezüglich Versicherungsleistungen vgl. Bemerkungen zu Art. 7 und 8 ESchG.

IV. Unentgeltlichkeit

Die Unentgeltlichkeit einer Vermögenszuwendung bildet das Abgrenzungskriterium von Erbschafts- und Schenkungssteuer zur Einkommenssteuer. Unentgeltlichkeit bedeutet Fehlen einer Gegenleistung (vgl. Höhn/Waldburger, a.a.O., N 12 ff. zu § 27). Was aus einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung heraus geleistet wird, gilt nicht als unentgeltlich.

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Fassung vom 06.11.2013

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