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Tätigkeitsentgelt bei interkantonaler Steuerausscheidung von Personengesellschaftern

Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich am Ort des Geschäftsbetriebes und allfälliger Betriebsstätten steuerbar. Bei Teilhaberinnen und Teilhabern an Personengesellschaften, die in der Gesellschaft aktiv mitarbeiten, ist jedoch ein Tätigkeitsentgelt für die persönliche Mitarbeit auszuscheiden und dem Wohnsitzkanton des Gesellschafters oder der Gesellschafterin zur Besteuerung zuzuweisen.

  • Die Steuerbehörden der Nordwestschweizer Kantone Bern, Luzern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau haben eine Vereinbarung abgeschlossen, der zufolge die Höhe des Tätigkeitsentgelts gemäss Schema unter Ziffer 6 der Vereinbarung zu ermitteln ist. Vereinbarung 
  • Bei Steuerausscheidungen zwischen den Kantonen Freiburg, Bern, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis, Waadt und Tessin ist das Schema gemäss Vereinbarung der Westschweizer Kantone anzuwenden. Vereinbarung

Betrifft eine Steuerausscheidung einen Kanton, der nicht an einer dieser Vereinbarungen beteiligt ist, kann eines dieser Schemata nach Absprache mit dem anderen Kanton ebenfalls angewendet werden.

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Fassung vom 11.05.2023

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