Bestätigung einer Umstrukturierung gemäss Art. 22 bzw. 88 StG
Bei Umstrukturierungen werden gemäss Bundesrecht (Art. 103 FusG) keine Handänderungssteuern erhoben. Ob eine Umstrukturierung vorliegt, beurteilen die Grundbuchämter grundsätzlich selbstständig. Soweit jedoch Steuerrulings betreffend die Behandlung von konkreten Umstrukturierungen bei den direkten Steuern vorliegen, werden die Parteien durch die Grundbuchämter gebeten, Kopien dieser Rulings zusammen mit den Anmeldungsunterlagen der Umstrukturierung beim zuständigen Grundbuchamt einzureichen. In Einzelfällen kann es sein, dass vom Grundbuchamt verlangt wird, dass die Steuerverwaltung einzelne Elemente eines vorliegenden Steuerrulings zusätzlich bestätigt (bspw. welche Grundstücke von der Umstrukturierug betroffen sind). Die für Sie zuständige Veranlagungsregion bestätigt Ihnen auf Verlangen diese Fälle zuhanden der Grundbuchämter mittels Formular. Voraussetzung ist, dass der Sachverhalt entweder bereits im Rahmen eines Steuerrulings abgeklärt wurde oder zusammen mit dem Formular vollständig und systematisch dargestellt und dokumentiert wird (siehe Ziffer 2 im Beitrag Steuerruling).