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Unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen

Unterstützt eine steuerpflichtige Person eine unterstützungsbedürftige, erwerbsunfähige Person finanziell, dann kann sie den geleisteten Betrag bis zu CHF 4'600 (Art. 40 Abs. 5 StG) bzw. CHF 6'600* (Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG) steuerlich zum Abzug bringen. Gemäss der Praxis des Kantons Bern müssen für die Gewährung des Abzuges die Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit und der Unterstützungsbedürftigkeit kumulativ (beide) erfüllt sein.

1 Erwerbsunfähigkeit

Eine Person ist erwerbsunfähig, wenn sie aufgrund von körperlichen oder geistigen Gebrechen oder wegen ihres Alters keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Minderjährige Kinder, volljährige Kinder in Erstausbildung und Personen im Rentenalter gelten als erwerbsunfähig.

Die Unfähigkeit, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, muss unabhängig vom eigenen Willen tatsächlich vorliegen. Der Grund für die Erwerbsunfähigkeit muss in der Person selbst und nicht in äusseren Begebenheiten liegen. Personen, die arbeitslos sind, eine Zweitausbildung oder eine Weiterbildung absolvieren, gelten deshalb nicht zwingend als erwerbsunfähig.

2 Unterstützungsbedürftigkeit

Unterstützungsbedürftigkeit liegt vor, wenn das Einkommen und Vermögen einer Person nicht ausreicht, um ihren Unterhaltsbedarf zu decken. Gemäss Praxis ist eine Person unterstützungsbedürftig, wenn

  1. ihr Reinvermögen (Vermögen vor Abzug der Sozialabzüge) weniger als CHF 50'000 beträgt und
  2. ihr Reineinkommen (Einkommen vor Abzug der Sozialabzüge) zuzüglich allfälliger Ergänzungs- und Fürsorgeleistungen CHF 16'000 (Alleinstehende) bzw. 24'000 (Verheiratete) nicht übersteigt.

Aufgrund der erhöhten Mobilität nimmt die Anzahl der Unterstützungsleistungen über die Landesgrenze hinaus zu. Auch in Fällen von Unterstützungsleistungen an ausländische Personen muss die Erwerbsunfähigkeit und die Unterstützungsbedürftigkeit der unterstützten Person sowie die Höhe der erbrachten Leistung nachgewiesen werden. An den Nachweis dieser Voraussetzungen sowie der geltend gemachten Unterstützungsleistungen werden hohe Anforderungen gestellt. Die Steuerverwaltung behält sich vor, wie bei schweizerischen Verhältnissen Post- oder Bankbelege, Arztzeugnisse usw. zu verlangen.

Bei unmündigen Kindern ist die Unterstützungsbedürftigkeit aufseiten der unterhaltsverpflichteten Eltern zu prüfen. Der Abzug kann jedoch nicht beansprucht werden für Kinder, für die der Kinderabzug gewährt wird oder für den Ehegatten (ausdrücklicher gesetzlicher Verweis in Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG).

3 Dauernd pflegebedürftige Personen oder Heimbewohner

Bei den Kantons- und Gemeindesteuern ist der gleiche Abzug zulässig für Leistungen an Nachkommen und die Eltern, die dauernd pflegebedürftig sind oder auf Kosten der steuerpflichtigen Person in einer Anstalt oder an einem Pflegeplatz versorgt sind.

  1. Eltern, die für ihr Kind nicht bereits den Kinderabzug geltend machen, können bei dauernder Pflegebedürftigkeit des Kindes einen Unterstützungsabzug beanspruchen. Der Abzug ist auch dann zulässig, wenn dem Kind eine Hilflosenentschädigung ausbezahlt wird.
  2. Bei Leistungen an Nachkommen, die Eltern, die dauernd pflegebedürftig sind oder auf Kosten der steuerpflichtigen Person in einer Anstalt oder einem Pflegeheim leben, ist der Abzug ohne Einkommens- und Vermögenslimiten zulässig.

Lebt die steuerpflichtige Person mit der unterstützungsbedürftigen Person im selben Haushalt, findet der Verheiratetentarif Anwendung (Bund und Kanton).

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* Betrag gilt für Steuerjahr 2023, für andere Steuerjahre sieheÜbersicht über die angepassten Beträge nach Steuerjahr

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Fassung vom 14.12.2023

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