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Veranlagungsverfahren

1 Der Begriff der Veranlagung

Unter Veranlagung versteht man die Festsetzung des Betrages der Steuerschuld im Einzelfall. Sie erfolgt in zwei Phasen:

  1. Festsetzung der Steuerfaktoren, die als Berechnungsgrundlage dienen (Einkommen, Vermögen usw.)
  2. Bestimmung des Steuerbetrages

2 Der Verfahrensablauf

2.1   Steuererklärung

Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Sie wird insbesondere aufgefordert, einmal jährlich eine Steuererklärung einzureichen. Dabei sind die vorgeschriebenen Formulare zu verwenden, die wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen sind ( Art. 170 StG, Art. 124 DBG). Nach Aufforderung müssen der Steuererklärung Bescheinigungen oder Aufstellungen beigelegt werden ( Art. 171 StG, Art. 125 DBG).

2.2   Prüfung der Steuererklärung

Die Steuerverwaltung überprüft die Steuererklärung auf ihre inhaltliche Richtigkeit. Die Veranlagung wird von Amtes wegen aufgrund der gesetzlichen Vorschriften vorgenommen. Die Mitarbeiter der Steuerverwaltung sind dabei nicht an die Angaben der steuerpflichtigen Personen in ihrer Selbstdeklaration gebunden, sondern müssen sie auf deren Richtigkeit im Zweifelsfall mit allen gemäss Gesetz zur Verfügung stehenden Mitteln prüfen (Untersuchungsmaxime).

2.3   Veranlagungsentscheid

Nach Abschluss der Überprüfung setzt die Steuerverwaltung die Steuerberechnungsgrundlage (Steuerfaktoren) sowie den Steuerbetrag fest. Dabei teilt die Steuerverwaltung ihren Entscheid der steuerpflichtigen Person verbindlich mit, was schriftlich mit Veranlagungsverfügung erfolgt. Abweichungen von der Steuererklärung werden angezeigt und kurz begründet. Gleichzeitig wird der Steuerbetrag mitgeteilt. Läuft die Einsprachefrist ungenutzt ab, wird die Veranlagung rechtskräftig.

3 Ermessensveranlagung

Können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, insbesondere wenn die steuerpflichtige Person es unterlässt, eine Steuererklärung einzureichen, so wird die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen ( Art. 174 Abs. 2 StG, Art. 130 Abs. 2 DBG). In diesen Fällen greift die Steuerverwaltung auf Erfahrungswerte zurück (Lebensaufwand, Vermögensentwicklung). Es können die gesamten Steuerfaktoren oder nur Teile davon nach Ermessen veranlagt werden.

4 Kosten

Das Veranlagungsverfahren ist kostenfrei. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur für ordentliche Verwaltungsaufwendungen. Wird nun in einem besonderen Fall ein Augenschein notwendig, so hängt die Verteilung der Kosten davon ab, ob der Augenschein durch ein schuldhaftes Verhalten der steuerpflichtigen Person oder aufgrund der objektiven Umstände verursacht wurde. Hat der Pflichtige seine Mitwirkungspflichten erfüllt und war der Sachverhalt ohne Augenschein nicht zu ermitteln, dürfen keine Kosten überwälzt werden. Die Situation sieht anders aus, wenn die steuerpflichtige Person den Augenschein durch eine ungenügende Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten verursacht hat. In diesen Fällen ist eine Auferlegung der Kosten möglichArt. 166 Abs. 3 StG,Art. 123 Abs. 2 DBG.

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