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Verlustvortrag bei Selbstständigerwerbenden (Einzelfirmen, Personengesellschaften)

1 Grundlagen

Vom Einkommen der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht haben berücksichtigt werden können (Art. 35 Abs. 1 StG). Die Verordnung über den Verlustvortrag bei geschäftlichen Betrieben (VV) konkretisiert diesen Grundsatz.

2 Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz

Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Einkommen haben verrechnet werden können Art. 35 Abs. 3 StG.

3 Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken

Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken sind abziehbar, soweit eine Verrechnung mit Grundstückgewinnen nicht möglich ist. Nachträgliche Änderungen in der Anrechnung von Grundstückverlusten nach Art. 143 Abs. 1 StG werden mit einer Ergänzung der Veranlagung berücksichtigt Art. 35 Abs. 4 und 5 StG.

4 Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken

Betriebsverluste werden gemäss Art. 143 Abs. 2 und 3 StG mit Grundstückgewinnen verrechnet. Dabei wird der gesamte Rohgewinn zur Verrechnung gebracht. Es genügt nicht, den (tieferen) steuerbaren Grundstückgewinn zur Verrechnung zu bringen (frühere Praxis). Die teilweise Freistellung des Rohgewinns, die sich aus dem Besitzesdauerabzug gemäss Art. 144 StG ergibt, darf sich bei der Bemessung des verbleibenden Verlustüberschusses nicht auswirken (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_230/2017 vom 26. Januar 2018). 

Die neue Praxis gilt im Kanton Bern seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2018 und wird auf alle noch offenen Veranlagungen ab dem Geschäftsjahr 2017 angewandt. Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung über den Verlustvortrag bei geschäftlichen Betrieben wurde per 1. Januar 2020 entsprechend angepasst (vgl. RRB 2019.FINSV.399).

  • Beispiele zur Anrechnung von Betriebsverlusten an den Grundstückgewinn
  • Berechnungstool zur Verlustverrechnung nach Art. 143 Abs. 2 StG

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Fassung vom 03.03.2020

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