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Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen

1 Grundlagen zu geldwerten Leistungen und deren Besteuerung

Aus Sicht der direkten Steuern sind geldwerte Leistungen als Ertrag aus Beteiligung steuerbar. Dabei können grundsätzlich die offenen von den verdeckten Gewinnausschüttungen unterschieden werden.

Die offene Gewinnausschüttung ist eine Leistung der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an die Beteiligten bzw. Genossenschafter. Die Gewinnausschüttung wird offen zu Lasten der Reserven der Gesellschaft verbucht.

Als verdeckte Gewinnausschüttung werden Leistungen bezeichnet, die eine juristische Person ihren Gesellschaftern oder Genossenschaftern oder diesen nahe stehenden Personen ohne entsprechende Gegenleistung erbringt und die unter denselben Umständen einem unbeteiligten, unabhängigen Dritten nicht oder nicht in gleichem Umfang gewährt worden wären. Die Leistungen können dabei als übersetzter Aufwand (verdeckte Gewinnausschüttung im engeren Sinn) oder Verkürzung des Ertrages (Gewinnvorwegnahme) erfolgen.

Für weitere Grundlagen zur steuerrechtlichen Behandlung von geldwerten Leistungen aus Sicht der direkten Steuern ist auf die einschlägigen Bundesgerichtsentscheide und Lehrmeinungen zu verweisen.

2 Geldwerte Leistung bei der Verrechnungssteuer

Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (nachfolgend: VStG) unterliegt der Ertrag auf Beteiligungsrechten der Verrechnungssteuer. Als Beteiligungsrechte im Sinne dieses Artikels gelten Aktien, Stammanteile an GmbHs, Genossenschaftsanteile und Partizipationsscheine sowie Genusscheine.

Art. 20 der Vollziehungsverordnung zum VStG (nachfolgend: VStV) bestimmt, dass jede geldwerte Leistung von der Gesellschaft oder Genossenschaft an den Inhaber des (Beteiligungs-)Rechts als steuerbarer Ertrag qualifiziert. Demnach ist jede offene oder verdeckte Gewinnausschüttung als geldwerte Leistung zu behandeln.

Es ist darauf hinzuweisen, dass basierend auf dem Nennwertprinzip eine geldwerte Leistung auch ohne Vermögensabgang auf Stufe der Gesellschaft vorliegen kann (z.B. durch die Ausgabe von Gratisaktien vgl. nicht abschliessende Aufzählung in Art. 20 VStV. Insoweit ist der Begriff der geldwerten Leistung weiter zu fassen.

3 Das Rückerstattungsverfahren

Die Verrechnungssteuer kann von Empfängern mit Wohnsitz bzw. Sitz im Inland grundsätzlich zurückgefordert werden. Der Anspruch auf Rückerstattung ist allerdings verwirkt, wenn die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkommensbestandteile nicht deklariert bzw. nicht ordnungsgemäss verbucht werden (Art. 23 VStG , Art. 25 VStG).

Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die Einkünfte oder Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren nachträglich angegeben werden oder von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder Vermögen hinzugerechnet werden. Näheres zur Verwirkung des Rückerstattungsanspruches: Kreisschreiben KS 48 vom 4.12.2019

4 Das Meldeverfahren

Sofern die Zahl der Leistungsempfänger zwanzig nicht übersteigt und diese Anspruch auf Rückerstattung der Steuer hätten Art. 24 Abs. 2 VStV kann das Meldeverfahren in den Ausnahmefällen gemäss Art. 24 Abs. 1 VStV angewendet werden. Allerdings ist die Verrechnungssteuer dennoch geschuldet bzw. das Meldeverfahren nicht anwendbar, wenn eine Steuerhinterziehung oder ein Steuerbetrug vorliegt.

Gestützt auf Art. 24 VStV stellt die steuerpflichtige Unternehmung mit Form. 105 bzw. 112 ein Gesuch um Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung statt Ablieferung der Verrechnungssteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend. ESTV). Anschliessend überprüft die ESTV mittels einer Rückfrage an die kantonale Steuerbehörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird das Gesuch bewilligt, so schickt sie eine entsprechende Meldung an die kantonale Veranlagungsbehörde.

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Fassung vom 21.01.2021

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