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Vollendete Steuerhinterziehung

Eine vollendete Steuerhinterziehung (Art. 217 StG;  Art. 175 DBG) begeht,

  1. wer vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (vollendete Steuerhinterziehung im engeren Sinne bzw. Steuerverkürzung);
  2. wer als Verpflichteter den Quellensteuerabzug vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht vollständig vornimmt (Hinterziehung von Quellensteuern bzw. Quellensteuergefährdung);
  3. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtsmässige Steuerrückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass bewirkt (ungerechtfertigter Erlass / ungerechtfertigte Steuerrückerstattung bzw. Bezugsverkürzung).

Vollendet ist eine Steuerhinterziehung im Falle einer Steuerverkürzung oder einer Bezugsverkürzung, wenn auch tatsächlich ein Steuerausfall für das Gemeinwesen vorliegt. Demgegenüber reicht bei der Quellensteuergefährdung bereits die Möglichkeit, dass es zu einem Steuerausfall kommt. Eine vollendete Steuerhinterziehung ist sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung strafbar. Die Busse beträgt i.d.R. das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. Innerhalb dieses Strafrahmens gelten für die Strafzumessung die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze.

Begeht die steuerpflichtige Person eine Steuerhinterziehung, so zieht dies in der Regel auch die Erhebung einer Nachsteuer im Nachsteuerverfahren nach sich.

Mit einer Selbstanzeige besteht die Möglichkeit, der Strafverfolgung und damit einer Busse zu entgehen (straflose Selbstanzeige). Voraussetzung für die Straflosigkeit ist allerdings, dass die Steuerbehörde im Zeitpunkt der Selbstanzeige von der Hinterziehung noch keine Kenntnis hat und die steuerpflichtige Person die Steuerbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und sich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer ernsthaft bemüht. Straflos ist schliesslich nur die erstmalige Selbstanzeige. Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse reduziert.

Strafbar ist auch die Anstiftung und Gehilfenschaft zur sowie die Mitwirkung an einer Steuerhinterziehung (Art. 219 StG; Art. 177 DBG). Die Busse beträgt bis zu CHF 10‘000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu CHF 50‘000. Auch hier ist die straflose Selbstanzeige möglich.

Eine vollendete Steuerhinterziehung ist auch im Bereich der juristischen Personen strafbar. Gebüsst wird in diesem Fall die juristische Person (Art. 222 StGArt. 181 DBG), wobei eine zusätzliche Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter der juristischen Person ausdrücklich vorbehalten bleibt. Auch im Bereich der juristischen Personen ist eine straflose Selbstanzeige möglich.

Weitere Beiträge zum Steuerstrafrecht:
Steuerstrafrecht: Übersicht

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Fassung vom 21.09.2017

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