Vorsorgeleistungen aus dem Ausland
1 Grundsatz
Private Ruhegehälter und Renten (aus ausländischen Vorsorgeeinrichtungen) sowie die Leistungen aus Sozialversicherung sind grundsätzlich am Wohnort des Empfängers steuerbar.
Beruhen die Ruhegehälter oder Renten auf einem früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, erfolgt die Besteuerung im Schuldnerstaat, sofern zwischen dem betreffenden Land und der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht. Für die Bestimmung des Steuersatzes sind solche Leistungen jedoch immer zu 100% in die Veranlagung einzubeziehen.
In jedem Fall ist aber immer das betreffende Doppelbesteuerungsabkommen zu konsultieren, da zum Teil Ausnahmen zugunsten des Ansässigkeitsstaates bestehen, indem auf die Staatsangehörigkeit abgestellt wird.
2 Ruhegehälter und Renten aus den USA, Kanada, Niederlanden
Die Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA, Kanada und den Niederlanden1 sehen für Leistungen der Sozialversicherungen das Folgende vor:2 Der ausländische Staat kann auf Sozialversicherungsrenten eine Quellensteuer von 15 Prozent erheben. Die Schweiz zieht im Anschluss nur zwei Drittel des Nettobetrages in die Bemessungsgrundlage ein. Für die Satzbestimmung ist derselbe Betrag massgebend.
Beispiel:
Eine steuerpflichtige Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Ansässigkeitsstaat gemäss DBA) erhält eine jährliche Rente in der Höhe von umgerechnet CHF 10'000. Der kanadische Staat erhebt darauf eine Quellensteuer von 15%. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Rente | CHF | 10'000 |
./. Quellensteuer 15% | CHF | 1'500 |
Nettobetrag Rente | CHF | 8'500 |
Entlastung um 1/3 | CHF | 5'667 |
Besteuerung im Kanton Bern/in der Schweiz | CHF | 5'667 |
3 Spezialfälle
Deutsche Wiedergutmachungsrenten (Leistungen für während Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstandenen Schaden) und Renten aus der Erfüllung der Wehrpflicht sind in Deutschland zu versteuern (DBA CH - D, Art. 19). Solche Leistungen sind für die Bestimmung des Steuersatzes zu 100% in die Veranlagung einzubeziehen (Teilungsfall).
1 Ab Steuerjahr 2021
2 Vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. d DBA CH-USA; Art. 22 Abs. 2 lit. d DBA CH-CAN; Art. 22 Abs. 2 lit. c DBA CH-NL (ab Steuerjahr 2021)
____________________
Fassung vom 12.05.2022