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Ziviler Ersatzdienst

Besteuerung des Ersatzeinkommens: Vergütungen für Verpflegung und Kleiderspesen sind nicht steuerpflichtig, da sie als Unkostenersatz zu betrachten sind. Steuerpflichtig ist wie beim Militärdienstleistenden die EO-Entschädigung. 

 

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