Kanton Bern

Kanton Bern Startseite

TaxInfoStartseite


Navigation




Zuständige bzw. anspruchsberechtigte Gemeinde

1 Ordentlich veranlagte Personen

Bei Personen, welche im ordentlichen Verfahren besteuert werden, gilt das Stichtagsprinzip. Das bedeutet, sie werden in derjenigen Gemeinde besteuert, in welcher sie am Ende der Steuerperiode (31.12.) oder der Steuerpflicht (z.B. Wegzug ins Ausland) ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. 

2 Quellensteuerpflichtige Personen

Bei Personen, deren Einkommen quellenbesteuert wird, gilt nicht das Stichtagsprinzip, sondern es kommen spezielle Regelungen zur Anwendung.

Der Anspruch auf den Gemeindesteueranteil richtet sich bei quellensteuerpflichtigen Personen nach folgenden Grundsätzen:

Quellensteuerpflichtige Person

Anspruchsberechtigte Gemeinde 

mit Ansässigkeit in der Schweiz Wohngemeinde

ohne Ansässigkeit in der Schweiz, mit Wochenaufenthalt

 

Wochenaufenthaltsgemeinde 

ohne Ansässigkeit in der Schweiz, ohne Wochenaufenthalt 

Sitz-1/Betriebsstättegemeinde2 des
Schuldners oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung

Künstler/innen, Sportler/innen und Referent/innen

Auftrittsortsgemeinde

1 Bei natürlichen Personen ist der Wohnsitz und bei Einzelunternehmen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften der Ort des Geschäftsbetriebes massgebend.

2 Als Betriebsstätte gelten Zweigniederlassungen oder Filialen. Massgebend ist der Ort, an welchem die quellensteuerpflichtige Person in den Betrieb des Arbeitgebenden eingegliedert ist.

Verlegt eine quellensteuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder ihren Wochenaufenthalt in eine andere Gemeinde, ist die Zuzugsgemeinde ab dem Folgemonat anspruchsberechtigt. Massgebend ist das Wegzugsdatum in der bisherigen Gemeinde.

Beispiel:
Meldet sich eine quellensteuerpflichtige Person per 31.3. bei der bisherigen Gemeinde ab, ist die Zuzugsgemeinde bereits ab 1.4. anspruchsberechtigt. Wird eine Abmeldung in der bisherigen Gemeinde per 1.4. vorgenommen, ist die Zuzugsgemeinde erst ab 1.5. anspruchsberechtigt.

Wird bei einer quellensteuerpflichtigen Person eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt, gilt ab dem Steuerjahr 2021 ebenfalls das Stichtagsprinzip.

  • Als anspruchsberechtigt gilt: Für Personen mit Ansässigkeit in der Schweiz: Die Gemeinde, in welcher die Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hatte;
  • Für Personen mit Ansässigkeit im Ausland und Wochenaufenthalt in der Schweiz: Die Gemeinde, in welcher die Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatte;
  • Für Personen mit Ansässigkeit im Ausland ohne Wochenaufenthalt in der Schweiz: die Gemeinde, in welcher der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht seinen Wohnsitz oder seinen Geschäftsbetrieb (bei natürlichen Personen) bzw. seinen Sitz oder seine Betriebsstätte (bei juristischen Personen) hatte.

Allfällige in einer anderen Gemeinde abgerechnete Quellensteuern werden an die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht anspruchsberechtigte Gemeinde überwiesen und zinslos an den in der nachträglichen ordentlichen Veranlagung festgesetzten Steuerbetrag angerechnet.

Die Schweizerische Steuerkonferenz hat ein Kreisschreiben über das Verfahren bei interkantonalen Verhältnissen von quellensteuerpflichtigen Personen publiziert (Kreisschreiben Nr. 35 vom 26. August 2020). Dieses Kreisschreiben gilt sinngemäss auch für innerkantonale Verhältnisse.

____________________
Fassung vom 23.12.2020

 

 

 


 

Nach oben



Informationen über diesen Webauftritt