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Zuwendungen unter Ehegatten, unter Personen in eingetragener Partnerschaft und an Nachkommen (Art. 9 ESchG)

Erläuterung zu Artikel 9 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (Art. 9 EschG):

I. Steuerbefreiung

Zusätzlich zu den Ausnahmen von der subjektiven Steuerpflicht gemäss Art. 6 ESchG für öffentlich-rechtliche Körperschaften und juristischen Personen mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck werden einzelne natürliche Personen von der objektiven Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit. Zuwendungen unter Ehegatten wurden durch die Teilrevision des ESchG per 1. Januar 1989 steuerbefreit. Hauptziel dieser Revision war es, durch Aufnahme familienfreundlicher Bestimmungen das "Steuerklima" zu verbessern vgl. Muster, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, das bernische Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer, Muri b. Bern, 1990, S. 185). Per 1. Januar 2006 wurden schliesslich auch die Zuwendungen an Nachkommen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.

II. Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare

Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz führte bei der direkten Bundessteuer als auch bei den bernischen Steuergesetzen zu einer Gleichstellung von eingetragenen Partnern mit den Ehegatten. Zuwendungen unter gleichgeschlechtlichen Personen in eingetragener Partnerschaft sind deshalb seit 1. Januar 2007 erbschafts- und schenkungssteuerfrei.

III. Begriff der "Nachkommen"

Als Nachkommen gelten die Kinder, die Enkel, die Urenkel etc. In erbschafts- und schenkungssteuerrechtlicher Hinsicht wird das adoptierte Kind dem leiblichen Kind gleichgestellt. Zu beachten ist aber, dass Adoptivkinder, welche nach neuem Recht (seit 1. April 1973) adoptiert worden sind, kein Erbrecht mehr gegenüber ihren leiblichen Eltern haben.

Das Kindesverhältnis zur Mutter entsteht durch Geburt (Art. 252 ZGB), dasjenige zum Vater entweder durch Ehelichkeitsvermutung (Art. 255 ZGB), durch Anerkennung (Art. 260 ff. ZGB) oder gerichtliche Feststellung (Art. 261 ff. ZGB). Nur eine gesetzlich anerkannte und im Zivilstandsregister eingetragene Vaterschaft führt zu einer gesetzlichen Erbberechtigung. Eine Anerkennung des Kindesverhältnisses mittels letztwilliger Verfügung durch den biologischen Vater ist nicht möglich, solange ein Dritter als Vater im Zivilstandsregister eingetragen ist.

Sofern ein rechtliches Kindsverhältnis im Sinne von Art. 252 ZGB vorliegt, besteht auch zwischen dem ausserehelichen Kind und seinem Vater ein volles und gegenseitiges Erbrecht (Staehelin in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Honsell/Vogt/Geiser, Basel 2006, N 3 f zu Art. 457).

Obwohl im Artikel nicht mehr ausdrücklich erwähnt, sind nicht nur die Stief- oder Pflegekinder selbst steuerbefreit, sondern auch deren Nachkommen, d.h. Stiefgrosskinder und Pflegegrosskinder etc.

Nicht als Nachkommen gelten die Ehegatten der Kinder (Schwiegerkinder).

IV. Pflegekinder

Nicht den leiblichen Nachkommen gleichgestellt sind die Pflegekinder. Gemäss der bundesrechtlichen Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption PAVO; SR 211.222.338 sowie der bernischen Pflegekinderverordnung vom 4. Juli 1979 (BSG 213.223) gelten als Pflegekinder alle minderjährigen Kinder, deren Pflege und Erziehung auf mehr als drei Monate oder auf unbestimmte Zeit anderen Personen als den Eltern entgeltlich oder unentgeltlich anvertraut ist (z.B. Grosseltern, andere Verwandten oder fremde Familien). Als Pflegekinder gelten nach der PAVO auch Kinder, die zur späteren Adoption aufgenommen werden und Kinder, die das Wochenende nicht in der Pflegefamilie verbringen. Wer solche Kinder oder Jugendliche aufnimmt, bedarf einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht der Vormundschaftsbehörde.

Pflegekinder und deren Nachkommen sind von Zuwendungen ihrer Pflegeeltern, Grosspflegeeltern usw. wie Nachkommen steuerbefreit, sofern eine Familienpflege während mindestens 2 Jahre bestanden hat. Aus dem Begriff der Familienpflege folgt, dass das Pflegekindverhältnis annähernd vergleichbar mit dem Pflegeverhältnis im Hinblick auf eine Adoption sein muss. Kriterien für ein solches Pflegeverhältnis sind die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern und des Pflegekindes sowie die massgebliche und unmittelbar persönliche Beteiligung der Pflegeeltern an der Pflege und Erziehung des Pflegkindes. Die auswärtige Unterbringung des Pflegekindes zu Ausbildungs- oder Behandlungszwecken unterbricht die Hausgemeinschaft nicht, solange die Pflegeeltern weiterhin die Verantwortung für das Pflegekind tragen und der Haushalt das Heim des Pflegekindes bleibt, in das es während den Ferien und gegebenenfalls an den Wochenenden zurückkehrt (Kontinuität und Stabilität des Pflegeverhältnisses).

Kein Pflegekindverhältnis i.S. von Art. 9 Bst. b ESchG besteht im Bereich der Tagespflege (Tagesmutter, Krippen, Kinderhorte, Mittagstisch etc.) oder wenn die zuwendende Person lediglich finanziell für das Kind aufgekommen ist, die Unterbringung bzw. die Pflege und Erziehung aber bei bzw. durch Dritte erfolgt ist.

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Fassung vom 02.03.2023

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