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Zweitausbildung

Eine Unterhaltspflicht durch die Eltern ist grundsätzlich mit der Mündigkeit des Kindes beendet. Befindet sich das Kind noch in der Grundausbildung oder in einer daran anknüpfenden Weiterbildung bzw. Vertiefung des früher erlernten Berufes, endet die Unterstützungspflicht spätestens mit dem Abschluss oder dem Abbruch dieser Ausbildung. Zweitausbildung und Zusatzausbildung fallen grundsätzlich nicht unter die Unterhaltspflicht (NStP 1998, Seite 18f ff).

Wird die erste eigentliche Berufsausbildung begonnen, nachdem der Jugendliche bereits einmal erwerbstätig gewesen ist, kann der Abzug durch die Eltern vorgenommen werden. Vorbehalten bleibt die Zumutbarkeit für die Eltern und die mangelnde eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des erwachsenen Kindes. Die Altersgrenze von 25 Jahren gilt als Richtwert für das Alter, in dem in der Regel eine erste berufliche Ausbildung abgeschlossen ist. Wird jedoch der Nachweis erbracht, dass die Ausbildung des Kindes ausnahmsweise länger dauert, kann dieser Abzug auch über das 25. Altersjahr hinaus gewährt werden.

Steht also ein mündiges Kind in einer Zweitausbildung, sind die Eltern in der Regel nicht mehr unterhaltspflichtig; der Kinderabzug ist somit nicht zulässig (Merkblatt 12).

 

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