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Wichtigste Neuerungen im Steuerjahr 2023

1 Höhere Maximalbeträge an die Säule 3a

Die Maximalbeträge an die Säule 3a wurden für das Steuerjahr 2023 angepasst. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu 7056 Franken (heute 6883) für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive 35 280 Franken (heute 34 416) für Personen ohne 2. Säule.

Weiterführende Informationen:

Website «Zinssätze / Höchstabzüge Säule 3a bei der Direkten Bundessteuer DBST» der ESTV 

Abzüge auf einen Blick

2 Vorauszahlungszins Kantons- und Gemeindesteuern

Bei den Kantons- und Gemeindesteuern hat der Regierungsrat beschlossen, ab dem Steuerjahr 2023 wieder einen Vorauszahlungszins zu gewähren. Dieser beträgt 0.25% (bisher 0%) und wird für Vorauszahlungen gewährt, welche vor der Fälligkeit der Ratenrechnung geleistet werden.

Die übrigen Zinsarten bei den Kantons- und Gemeindesteuern (Vergütungs- und Verzugszins) bleiben im Steuerjahr 2023 gegenüber 2022 unverändert.

Weiterführende Informationen:

Website «Zinsarten» der Steuerverwaltung

3 Anpassungen nur bei der direkten Bundessteuer

3.1 Ausgleich der kalten Progression

Bei der direkten Bundessteuer ändern per Steuerjahr 2023 die Tarife und Abzüge, da die Folgen der kalten Progression ausgeglichen werden. So wird beispielsweise der Maximalabzug der Fahrkosten von bisher CHF 3'000 auf CHF 3'200 erhöht. Alle konkreten Änderungen sind im Rundschreiben vom 21.09.2022 (unten verlinkt) dargestellt.

Diese Anpassungen betreffen nur die direkte Bundessteuer. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern erfolgt eine Anpassung nach anderen Voraussetzungen und es dürfte voraussichtlich für das Steuerjahr 2024 zu einem Ausgleich der kalten Progression kommen.

Weiterführende Informationen:

Medienmitteilung des EFD vom 21.09.2022

Rundschreiben ESTV vom 21.09.2022

TaxInfo-Beitrag

3.2 Erhöhung Abzug für Kinderdrittbetreuung

Bei der direkten Bundessteuer können die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung von Kindern künftig im Umfang von maximal 25 000 Franken pro Kind und Jahr abgezogen werden. Bisher lag der maximale Abzug bei 10 100 Franken pro Kind und Jahr. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Abzugs bleiben unverändert.

Weiterführende Informationen:

Medienmitteilung des Bundesrates vom 21.01.2022

4 Keine besonderen Steuerpraxen aufgrund Coronavirus-Krise

Da die generellen Einschränkungen im Alltag Anfang 2022 aufgehoben worden sind, gelten seit 2022 keine besonderen Steuerpraxen mehr. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern prüft die Situation aber weiterhin laufend und würde allfällige Auswirkungen auf die Besteuerungspraxis im nachfolgenden TaxInfo-Beitrag aufführen:

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Fassung vom 12.01.2023

 

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