Im Kanton Bern können Investitionen, die dem Energiesparen dienen, in der Steuererklärung abgezogen werden (Art. 1 Abs. 1 Bst. f VUBV). Diese Abzugsmöglichkeit besteht bei der direkten Bundessteuer wie auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern.
Anlässlich der Revision des Energiegesetzes des Bundes vom 30. September 2016 wurde nebst dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, auch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) geändert. Zwei neue Bestimmungen betreffen die Investitionen, die dem Energiesparen dienen (Art. 9 Abs. 3 Bst. a und Art. 9 Abs. 3bis StHG, sowie Art. 32 Abs. 2 und 2bis DBG):
Steuerlich abziehbar sind neu nicht nur Investitionen, die dem Energiesparen dienen, sondern auch die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau.
Investitionskosten, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen sowie die neu abziehbaren Rückbaukosten können neu auch in den zwei nachfolgenden Steuerperioden steuerlich geltend gemacht werden, soweit sie in der laufenden Steuerperiode nicht vollständig berücksichtigt werden konnten.
Diese Änderungen sind per 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
Für Kantone, die Energiesparmassnahmen den Unterhaltskosten gleichstellen, sind die neuen Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes zwingend. Zur Umsetzung im kantonalen Recht soll die VUBV auf den 1. Januar 2020 entsprechend angepasst werden. Der Regierungsrat hat die VUBV am 4. September 2019 verabschiedet.
Unterlagen zur Revision:
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Fassung vom 20.12.2019