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Meldepflicht (Art. 25 ESchG)

Erläuterung zu Artikel 25 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (Art. 25 EschG):

I. Meldepflicht

Der Zuwendungsempfänger muss der Steuerverwaltung des Kantons Bern die erhaltene Zuwendung innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zuwendung erfolgte, anzeigen. Diese Pflicht besteht auch bei Zuwendungen von unter CHF 12'000.

Zuwendungsempfänger, die von der Steuerverwaltung des Kantons Bern eine Steuererklärung betreffend die direkten Steuern erhalten, können ihrer Meldepflicht durch Einreichung des Formulars 8 der Steuererklärung nachkommen. Bei Steuerpflichtigen, die nicht aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit (vgl. Art. 4 ff. StG) im Kanton Bern steuerpflichtig sind, kommt nur die direkte Meldung an die Steuerverwaltung des Kantons Bern in Frage.

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Fassung vom 06.11.2013

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