1 Höherer Abzug bei Kinderdrittbetreuung
Der Abzug für die Kosten der Kinderbetreuung war bisher auf 3'100 Franken beschränkt. Ab der Steuerperiode 2016 können die nachgewiesenen Kosten bis maximal 8'000 Franken in Abzug gebracht werden. Der Abzug ist zulässig für jedes Kind, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt. Die Kosten müssen wie bisher in einem direkten Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.
2 Neuer Abzug bei Aus- und Weiterbildung
Ab dem 1. Januar 2016 muss nicht mehr zwischen Aus- und Weiterbildungskosten unterschieden werden. Bisher war diese Unterscheidung wichtig, weil nur die Kosten der Weiterbildung, nicht aber die Kosten der Ausbildung steuerlich zum Abzug gebracht werden konnten. Ab dem Steuerjahr 2016 berechtigen sämtliche berufsorientierten Aus- und Weiterbildungen zum Abzug. Der Abzug ist allerdings neu auf 12'000 Franken pro Jahr begrenzt.
Bedingung für den Abzug ist, dass bereits ein erster Abschluss auf Sekundarstufe II vorliegt. Liegt kein erster Abschluss auf Sekundarstufe II vor, können die Kosten einer berufsorientierten Aus- und Weiterbildung erst ab dem vollendeten 20. Altersjahr in Abzug gebracht werden. Vom Abzug ausgenommen sind dann allerdings die Kosten für einen ersten Abschluss auf Sekundarstufe II.
3 Begrenzung des Fahrkostenabzugs
Ab dem Steuerjahr 2016 ist der Abzug für Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort betragsmässig beschränkt. Der maximale Abzug beträgt bei der direkten Bundessteuer 3'000 Franken und bei den Kantons- und Gemeindesteuern 6'700 Franken.
Steht dem Arbeitnehmer für den Arbeitsweg ein Geschäftsauto zur Verfügung, liegt eine geldwerte Leistung vor, die Lohneinkommen darstellt. Ab der Steuerperiode 2016 ist dieses Lohneinkommen (CHF 0.70 pro Kilometer Arbeitsweg) in der Steuererklärung als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Ziffer 2.21: "Entschädigungen, die im Nettolohn nicht enthalten sind") zu deklarieren. Der gleiche Betrag kann - bis zum erwähnten Maximalbetrag - als Fahrkosten deklariert werden.
4 Neuregelung der Auskünfte aus dem Steuerregister
Auskünfte aus dem Steuerregister dürfen ab dem 1. Januar 2016 nur noch an Personen erteilt werden, die ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Auskunft geltend machen können. Den Gemeinden ist es ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr gestattet, die Steuerregister der natürlichen Personen zu veröffentlichen oder öffentlich aufzulegen.
Kann ein wirtschaftliches Interesse nachgewiesen werden, können die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren bekannt gegeben werden. Zu den Steuerfaktoren von natürlichen Personen zählen das steuerbare Einkommen, das steuerbare Vermögen und die amtlichen Werte von Liegenschaften in der Gemeinde. Zu den Steuerfaktoren von juristischen Personen zählen der steuerbare Gewinn und das steuerbare Kapital.
Auskunftsgesuche sind neu schriftlich zu stellen und zu begründen. Die Auskunft selbst ist gebührenpflichtig. Die steuerpflichtige Person wird über die erteilte Auskunft informiert. Wird die gewünschte Auskunft verweigert, kann die gesuchstellende Person eine anfechtbare Verfügung verlangen.
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Fassung vom 13.09.2016