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Ausgleich der kalten Progression (Art. 23 ESchG)

Erläuterung zu Artikel 23 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (Art. 23 EschG):

I. Kalte Progression

Von kalter Progression wird gesprochen, wenn der Steuerpflichtige zufolge einer rein teuerungsbedingten Zunahme der Steuerobjekte (Zuwendungen gemäss Art. 4 EschG) in eine höhere Progressionsstufe gerät und damit eine höhere Steuerleistung zu erbringen hat, obwohl seine Kaufkraft real gleich bleibt (Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, Zürich 2002, S. 304).

Der Regierungsrat hat über Ausgleichungsmassnahmen zu entscheiden, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung um 10 Prozent erhöht hat. Auf Ende Mai 2008 erhöhte sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung am 1. Januar 2000 um 10,6 Prozent und überschritt damit die massgebende Grenze von 10 Prozent. Der Regierungsrat passte deshalb mit Wirkung auf den 1. Juni 2008 die persönlichen Abzüge und die Tarifstufen entsprechend an. Die Änderungen gelten für alle Erbfälle oder Schenkungen, die seit dem 1. Juni 2008 erfolgten (NStP 2008 S. 69).

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Fassung vom 06.11.2013

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