1 Kantons- und Gemeindesteuer
Neu angeschaffte Wirtschaftsgüter des mobilen Sachanlagevermögens können nach Art. 13 Abschreibungsverordnung (AbV) unter gewissen Bedingungen sofort abgeschrieben werden.
1.1 Bedingungen
Die Sofortabschreibung ist nur im Anschaffungsjahr zulässig. Sie kann auch weniger als 100% des Investitionsbetrages ausmachen.
Die Sofortabschreibung ist nur auf mobilem Sachanlagevermögen ohne Schifffahrt (Art. 8 AbV) zulässig.
Der steuerlich ausgewiesene Reingewinn darf durch die Sofortabschreibung gegenüber dem Durchschnitt der letzten drei Jahre um nicht mehr als 25 Prozent herabgesetzt werden. Nach Vornahme der Sofortabschreibung muss also ein steuerbarer Reingewinn von mindestens 75% der steuerlich massgebenden Durchschnittsgewinne der drei Vorjahre verbleiben. In den Vorjahren vorgenommene Sofortabschreibungen werden für die Vergleichsberechnung nicht eliminiert.
Durch die Sofortabschreibung darf kein Verlust entstehen. Der minimale, steuerlich massgebende Erfolg nach Sofortabschreibung beträgt Null.
Die Sofortabschreibung muss zwingend in der Handelsbilanz vorgenommen werden. Sie ist im Jahresabschluss offen auszuweisen und die Verbuchung mit einer Kopie des Abschreibungskontos zu belegen.
1.1.1 Berechnungsbeispiel in CHF
| Durchschnittlicher Reingewinn der letzten drei Jahre | Reingewinn vor Sofortabschreibung | Maximale Sofortabschreibung | Reingewinn nach Sofortabschreibung |
---|---|---|---|---|
Beispiel 1 | 100 | 500 | 425 | 75 |
Beispiel 2 | 100 | 90 | 15 | 75 |
Beispiel 3 | 100 | 40 | 0 | 40 |
Beispiel 4 | 100 | 20 | 0 | 20 |
1.1.2 Zum mobilen Sachanlagevermögen gehören:
Geschäftliche Betriebe (Art. 4 Abs. 1 AbV)
Sofortabschreibungen sind zulässig auf den Ziffern 3., 4., 5. und 7. Ebenso auf immateriellen Gütern (Ziffer 8.) wie Patenten, Lizenzen etc.. Nicht möglich sind Sofortabschreibungen auf den Ziffern 1. und 2. sowie auf Goodwill und allen Beteiligungen.
Landwirtschaftliche Betriebe (Art. 5 Abs. 1 AbV)
Sofortabschreibungen sind zulässig auf den Ziffern 2. und 5. sowie auf Milchkontingenten. Auf den Ziffern 1., 3. und 4. sind keine Sofortabschreibungen möglich.
Elektrizitätswerke (Art. 6 Abs. 1 AbV)
Es sind keine Sofortabschreibungen zulässig, da sämtliche Positionen nicht mobiles Sachanlagevermögen darstellen.
Luftseilbahnen (Art. 7 AbV)
Sofortabschreibungen sind auf allen Vermögenswerten mit Ausnahme folgender Positionen zulässig:
Ziffern 1. und 2.: Grundstücke und Rechte, Gebäude, Zwischenstützen und Fundamenten
Ziffer 3.: Bauwerke für Pisten und Wege
Ziffer 4.: Gebäude
1.2 Spezialfälle
Bei neu gegründeten Unternehmungen sind Sofortabschreibungen ab dem ersten Geschäftsjahr zulässig.
Zuzüge aus dem Ausland werden wie neu gegründete Unternehmen behandelt.
Zuzüge aus anderen Kantonen werden wie Steuerpflichtige im Kanton Bern behandelt.
Umwandlungen und Umstrukturierungen werden wie Neugründungen behandelt.
1.3 Sofortabschreibung bei Verlustvortrag in den Vorjahren
Die Voraussetzung für die Sofortabschreibung, wonach nach Vornahme der Sofortabschreibung ein ausgewiesener Reingewinn von mindestens 75% der steuerlich massgebenden Durchschnittsgewinne der drei Vorjahre verbleiben muss, bezieht sich auf die steuerlich massgeblichen Gewinne der Vorjahre gemäss Bilanz und nach steuerlichen Korrekturen, aber vor Verrechnung eines allfälligen Verlustvortrages.
2 Direkte Bundessteuer
Sofortabschreibungen sind auch für die direkte Bundessteuer zulässig. Die für die bernischen Steuern massgebenden Abschreibungsbeträge werden unverändert übernommen.
_____________________
Fassung vom 03.03.2014