Erläuterung zu Artikel 26 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (Art. 26 EschG):
I. Anzeigepflicht
Behörden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Bern und der Gemeinden sowie die praktizierenden Notarinnen und Notare des Kantons Bern sind verpflichtet, der kantonalen Steuerverwaltung Steuerfälle, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen zur Kenntnis gelangen, innert 30 Tagen anzuzeigen.
Durch diese Bestimmung wird auch die Geheimhaltungspflicht nach Notariatsgesetz aufgehoben, sodass die inventarisierenden Notare gegenüber der Steuerverwaltung die Pflicht haben, Erbschafts- und Schenkungsfälle anzuzeigen und darüber Auskunft zu erteilen. Der inventarisierende Notar ist ein Amtsorgan und ist verpflichtet, die Interessen des Fiskus zu wahren (Muster, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, das bernische Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer, Muri b. Bern, 1990, S. 456 und 463).
Bezüglich Erbschaftsfälle erfolgt die Information der Steuerverwaltung mit der Meldungen der Zivilstandsämter bzw. Gemeinden (Auszug Todesregister).
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Fassung vom 06.11.2013