1 Die Steuererklärung
Mit der Zustellung der Steuererklärung oder durch öffentliche Bekanntgabe werden die steuerpflichtigen Personen aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen es bei der zuständigen Behörde verlangen.
2 Abgabefrist der Steuererklärung
Das korrekte Datum des Einreichens ihrer Steuererklärung können die steuerpflichtigen Personen dem Deckblatt der Steuererklärung entnehmen. Generell kann aber festgehalten werden, dass die Steuererklärung bis spätestens an den folgenden Daten abgegeben werden muss:
15. März für Steuererklärungen von
natürlichen Personen, die einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen;
Erbengemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften (Virtuelle Steuersubjekte ohne selbstständiges Erwerbseinkommen)
15. Mai für Steuererklärungen von
natürlichen Personen, die einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen;
Personengesellschaften, Baugesellschaften und Konsortien (Virtuelle Steuersubjekte mit selbstständigem Erwerbseinkommen);
natürliche Personen, die einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen aber an einem Virtuellen Steuersubjekt beteiligt sind;
natürliche Personen, die in wesentlichem Masse an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind.
31. Juli (resp. 7 Monate nach Geschäftsabschluss) für Steuererklärungen von juristischen Personen.
3 Fristerstreckung
Eine Fristerstreckung kann schriftlich bei der zuständigen Region oder online beantragt werden. Wenn innerhalb der Einreichungsfrist oder bis zum Ablauf der gewährten Fristverlängerung keine Steuererklärung eingereicht wird, erfolgt eine gebührenpflichtige Mahnung.
4 Fristversäumnis
Steuerpflichtige Personen, welche die Steuererklärung nicht rechtzeitig einreichen, werden gemahnt. Für eine Mahnung wird eine Gebühr von 60 Franken in Rechnung gestellt (vgl. auch Gebühren).
Fassung vom Nov 7, 2024