1 Grundlagen
Ein Mantelhandel liegt vor, wenn die Mehrheit der Beteiligungsrechte einer liquidationsreifen Kapitalgesellschaft verkauft wird. Der Handwechsel einer Mehrheit kann auch dann vorliegen, wenn eine oder mehrere Transaktionen erfolgen, die zu einem Wechsel oder zu einem neuen Entstehen einer Anteilsmehrheit führen (ESTRK in ASA 66/493). Ebenso macht es keinen Unterschied, ob die Mehrheit der Beteiligungsrechte der wirtschaftlich liquidierten Kapitalgesellschaft von einem Dritten oder von einem bisherigen Minderheitsaktionär erworben wird (BGr. in ASA 52/649).
Ein Mantelhandel weist folgende Merkmale auf:
Die verkaufte Gesellschaft hat keine Aktiven oder nur noch solche in liquider oder leicht realisierbarer Form (leicht realisierbare Guthaben, regelmässig gehandelte Wertschriften, Darlehen an Aktionäre).
Die Gesellschaft hat ihre Produktions-, Handels- oder Dienstleistungstätigkeit eingestellt.
Die neuen Besitzer ändern die Statuten hinsichtlich Firma, Sitz und Zweck; meist wird der gesamte Verwaltungsrat ausgewechselt.
Die Gesellschaft erhält durch die neuen Besitzer eine neue, meist von der früheren Tätigkeit abweichende Aktivität.
Ein Mantelhandel wird in der Praxis meist auf Grund des Handelsregistereintrages oder der Geschäftsabschlüsse festgestellt.
2 Steuerliche Behandlung
Nach gefestigter Praxis werden die Kapitalgesellschaft und die Beteiligten in einem solchen Fall besteuert, wie wenn die Gesellschaft zivilrechtlich liquidiert und neu gegründet worden wäre. Die Verrechnungssteuer ist geschuldet und für die Neugründung wird die Emissionsabgabe erhoben (BGr. in ASA 52/649 sowie ESTRK in ASA 66/493).
Eine Gesellschaft, die unter den dargestellten Bedingungen zu neuer Tätigkeit erweckt wird, darf keine steuerlichen Vorteile aus dem Mantelhandel ziehen. Deshalb dürfen Verlustvorträge der Vorgängerin nicht mit Gewinnen der Nachfolgerin verrechnet werden. Mit Blick auf die zeitliche Bemessung zerfällt das betreffende Steuerjahr der Gesellschaft in zwei unterjährige Steuerperioden. Für die Satzbestimmung bei den Kantons- und Gemeindesteuern ist das volle Jahresergebnis zu berücksichtigen.
2.1 Gesellschaften mit vollständig ausgewiesenem Eigenkapital
Die Anteilsinhaber haben den Betrag des Verkaufserlöses, der den Nennwert und die offenen Kapitaleinlagen gemäss Kapitaleinlageprinzip (welche nach dem 31. Dezember 1996 geleistet wurden; gültig ab 1.1.2011) übersteigt, als geldwerte Leistung (Liquidationserlös) zu versteuern.
2.2 Gesellschaften mit Unterbilanz
Wird eine wirtschaftlich liquidierte Gesellschaft mit Verlustvortrag verkauft, entstehen für den Veräusserer keine Steuerfolgen. Dem Erwerber wird nach Praxis der Verrechnungssteuer eine Frist zur Nachliberierung gewährt. Die Nachliberierung kann darin bestehen, dass der Verlustvortrag auf Aktionärsdarlehen umgebucht wird. Auf diese Weise entstandene Aktionärsdarlehen haben den üblichen Anforderungen an Vorschüsse an Beteiligte zu genügen. Ebenfalls denkbar ist, dass der neue Aktionär den Verlustvortrag durch eine Einzahlung ausgleicht.
Wird der Verlustvortrag von den neuen Aktionären nicht getilgt, sondern von der Gesellschaft selbst aufgebracht, indem der Verlust mit jährlich erarbeiteten Gewinnen abgetragen wird, so stellt dies eine Form der Gratisliberierung (Gratisaktien) dar. Im Umfang der so erbrachten Selbstfinanzierung entsteht eine geldwerte Leistung an die Aktionäre, welche als Vermögensertrag zu besteuern ist. Die Aufrechnungen sind so lange vorzunehmen, bis die Deckung des Grundkapitals wieder vollumfänglich hergestellt ist. Gleiches gilt für allfällig durch die neuen Beteiligungsinhaber übernommene Darlehensschulden der Gesellschaft an die Veräusserer. Werterholungen der Darlehen infolge realisierten Gewinns stellen ebenfalls eine geldwerte Leistung an die Beteiligungsinhaber dar. Die Gratisliberierung sowie die Werterholung der Darlehen werden ebenfalls jährlich durch die Verrechnungssteuer erfasst.
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Fassung vom 14.06.2011