Lupensymbol zum Umschalten der Suchleiste

Liegenschaftssteuer

Die Liegenschaftssteuer (Art. 258 ff. StG) ist eine besondere Vermögenssteuer, welche als fakultative Gemeindesteuer durch die Gemeinde erhoben wird. Die Gemeinde kann somit selber bestimmen, ob sie eine Liegenschaftssteuer erheben will. Zuständig ist diejenige Gemeinde, in der das Grundstück gelegen ist.

Der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand und die Grundzüge der Steuerbemessung müssen in einem Reglement festgelegt sein. Der Satz der Liegenschaftssteuer wird jährlich zusammen mit dem Beschluss über den Voranschlag von der Gemeinde festgesetzt. Er darf höchstens 1,5 Promille des amtlichen Wertes betragen.

Die Liegenschaftssteuer bemisst sich auf dem amtlichen Wert am Ende der Steuerperiode (Stichtag). Sofern der amtliche Wert nachträglich geändert wird (ausserordentliche Neubewertung oder Korrektur von Fehlern) ist der korrigierte amtliche Wert massgeblich und die Liegenschaftssteuer wird entsprechend korrigiert. Diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die am Ende des Kalenderjahres als Eigentümerinnen oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, sind für das gesamte Kalenderjahr steuerpflichtig. Bei im Grundbuch eingetragenen Nutzniessungen wird die Nutzniesserin oder der Nutzniesser steuerpflichtig.

Keine Liegenschaftssteuer wird erhoben, wenn das Bundesrecht die Besteuerung ausschliesst sowie auf kommunalen und kantonalen Amts- und Verwaltungsgebäuden, Kirchen, Synagogen und Pfarrhäusern. Eine spezielle Steuerbefreiung von Spitalgebäuden war von 2006 bis 2013 vorgesehen. Unter Amts- und Verwaltungsgebäude fallen Gebäude, in welchen gesetzliche Aufgaben des Kantons oder der Gemeinde erfüllt werden (z.B. Bürogebäude, Schulhaus, Erziehungs- und Strafanstalten usw.), aber auch alle anderen Bauwerke, die für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben bestimmt sind (z.B. Wasserwerkanlagen und -reservoire, nicht aber die Quelle selber). Verlangt wird, dass die Gebäude und Bauwerke dem gesetzlich vorgesehenen Zweck unmittelbar und ausschliesslich dienen. Gebäude, die dem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb einer Anstalt dienen, sind daher nicht von der Steuer befreit. Die erwähnten Ausnahmen gelten zudem nur für Bauwerke, nicht jedoch für Rechte, Land oder Wald. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt die Ausnahme nur für jene Gebäude, die sich im zivilrechtlichen Eigentum des Kantons, der Gemeinde usw. befinden. Liegenschaften, welche privaten Organisationen gehören, werden nicht von der Steuer befreit.

Die Liegenschaftssteuer der Gemeinde wird der steuerpflichtigen Person durch die Gemeinde oder die kantonale Steuerverwaltung eröffnet. Gegen diese Verfügung kann die steuerpflichtige Person bei der Gemeinde innert 30 Tagen Einsprache erheben. Der bereits rechtskräftig festgesetzte amtliche Wert kann dabei nicht mehr angefochten werden. Der Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen mittels Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern angefochten werden.

____________________
Fassung vom 01.11.2014

Schaltfläche zum Scrollen an den Anfang der Seite