Lupensymbol zum Umschalten der Suchleiste

Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen (Rentensatz)

Als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen gelten Einmalzahlungen, welche ausgerichtet werden, wo üblicherweise eine jährliche oder andere wiederkehrende Leistung fällig wäre. Beispiele sind etwa Nachzahlungen für IV-Rentenansprüche, Lidlöhne, Lohn- und Provisionsnachzahlungen, Entschädigungen für die vorzeitige Auflösung eines Dienstvertrags u.s.w.. Nachzahlungen der IV sind auch dann steuerbar, wenn sie mit Sozialhilfeleistungen verrechnet werden (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts vom 25.01.2011, 2C_245/2010) sowie vom 23.05.2025, 9C_58/2025).

Bei Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen ist derjenige Steuersatz massgeblich, der für eine entsprechende jährliche Leistung Anwendung finden würde (Artikel 43 StG). Auf diese Weise wird der Progression des Steuertarifs Rechnung getragen.

Beispiel 1

 

Steuerbar CHF

Satzbestimmend CHF

IV-Rente für 5 Jahre

CHF 50'000

50'000

10'000 (50'000:5)

Total

 

50'000

10'000

Werden neben der Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen weitere Einkünfte erzielt, sind die weiteren Einkünfte für die Satzbestimmung im vollen Umfang zu berücksichtigen.

Beispiel 2

 

Steuerbar CHF

Satzbestimmend CHF

IV-Rente für 5 Jahre

CHF 50'000

50'000

10'000 (50'000:5)

Übriges Einkommen

CHF 20'000

20'000

20'000

Total

 

70'000

30'000

Folgt der Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen (z.B. IV-Nachzahlung) eine periodische Leistung (z.B. ordentliche IV-Rente), ist die Satzbestimmung wie folgt vorzunehmen.

Beispiel 3

 

 

 

Verfügung der IV vom Juli 2024: IV-Rentennachzahlung für die Monate Juli 2019 bis Juni 2024 in der Höhe von CHF 50'000 und ordentliche IV-Rente von monatlich CHF 1'000 für Juli bis Dezember 2024.

Übriges Einkommen im Jahr 2024 von CHF 20'000.

 

 

 

 

 

Steuerbar CHF

Satzbestimmend CHF

Nachzahlung IV-Rente für 5 Jahre (Juli 2019 bis Juni 2024 = 60 Monate)

CHF 50'000

 

10'000 (50'000: 60x12)

Ordentliche IV-Rente für 6 Monate (monatlich CHF 1’000, Juli bis Dezember 2024)

CHF 6'000

 

6’000 

Total IV-Leistungen

CHF 56'000

56'000

16'000*

Übriges Einkommen

CHF 20'000

20'000

20'000

Total

 

76'000

36'000

* Der Rentensatz ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (9C_58/2025) nur für vergangene Kapitalleistungen anwendbar. Allfällige laufende Renten sind zum ordentlichen Satz zu besteuern und für die Berechnung des Rentensatzes nicht miteinzubeziehen. In welchem Zeitpunkt innerhalb der Steuerperiode die Kapitalabfindung zugeflossen ist, spielt damit keine Rolle.

 

Fassung vom 9 Jun 2026

Schaltfläche zum Scrollen an den Anfang der Seite