Bau- und Terrainkreditzinsen können grundsätzlich entweder als Abzug vom Einkommen und Reingewinn oder als Anlagekosten geltend gemacht werden. Im Falle von Geschäftsvermögen wird die Aktivierung von Bau- und Terrainkreditzinsen steuerlich anerkannt, wenn sie:
- durch die Unternehmung selbst buchmässig eingeleitet wird;
- durch den Verkehrswert des betreffenden Vermögenswertes abgedeckt ist;
- nach Aufnahme der baulichen Tätigkeit im weiteren Sinne vorgenommen wird (Einleitung Bauplanung, Baubewilligungsverfahren, Baulanderwerb zu einer zeitlich absehbaren Baurealisierung. Ausnahme: langfristige Baulandreserven ohne konkrete Bauvorhaben).
Im interkantonalen Verhältnis sind Bau- und Terrainkreditzinsen in jedem Fall zu aktivieren. Wenn dadurch der Buchwert des Grundstücks den handelsrechtlich zulässigen Höchstwert übersteigt, sind entsprechende Rückstellungen steuerlich möglich.