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Aktivierung von Baukreditzinsen

Bau- und Terrainkreditzinsen können grundsätzlich entweder als Abzug vom Einkommen und Reingewinn oder als Anlagekosten geltend gemacht werden. Im Falle von Geschäftsvermögen wird die Aktivierung von Bau- und Terrainkreditzinsen steuerlich anerkannt, wenn sie:

- durch die Unternehmung selbst buchmässig eingeleitet wird;

- durch den Verkehrswert des betreffenden Vermögenswertes abgedeckt ist;

- nach Aufnahme der baulichen Tätigkeit im weiteren Sinne vorgenommen wird (Einleitung Bauplanung, Baubewilligungsverfahren, Baulanderwerb zu einer zeitlich absehbaren Baurealisierung. Ausnahme: langfristige Baulandreserven ohne konkrete Bauvorhaben).

Im interkantonalen Verhältnis sind Bau- und Terrainkreditzinsen in jedem Fall zu aktivieren. Wenn dadurch der Buchwert des Grundstücks den handelsrechtlich zulässigen Höchstwert übersteigt, sind entsprechende Rückstellungen steuerlich möglich.

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