Lupensymbol zum Umschalten der Suchleiste

Rechtliche und tatsächliche Trennung

Leben Eheleute rechtlich oder tatsächlich getrennt, werden sie ab dem Jahr der Trennung nicht mehr gemeinsam veranlagt.

Damit steuerrechtlich von einer rechtlich oder tatsächlich getrennten Ehe auszugehen ist muss die eheliche Gemeinschaft aufgehoben sein (BGer 9C_249/2023 vom 02.08.2023, E.2.2). Dafür müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Die Eheleute haben die eheliche Gemeinschaft aufgegeben, d.h. sie leben getrennt bzw. haben den gemeinsamen Haushalt tatsächlich aufgehoben. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts wird oft im Rahmen einer Eheschutzmassnahme (Art. 175/176 ZGB) in einer gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung festgehalten oder durch das Gericht nach Einleitung des Scheidungsverfahrens (Art. 275 ZPO) angeordnet. Die Eheleute können die eheliche Gemeinschaft aber auch formlos und einvernehmlich aufheben.

  • Die Eheleute verfügen über getrennte Wohnstätten beziehungsweise über eigene Wohnsitze.

  • Zwischen den Eheleuten besteht keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr, ausgenommen die ziffernmässig bestimmten Beiträge des einen an den Unterhalt des anderen bzw. der mit ihm lebenden Kinder

  • Die Trennung ist von Dauer (mind. 1 Jahr).

Die getrennte Veranlagung erfolgt, solange die Trennung fortdauert. Wohnen die Eheleute trotz gerichtlich genehmigter Trennungsvereinbarung weiterhin zusammen oder nehmen das Zusammenleben wieder auf, erfolgt eine gemeinsame Veranlagung.

Eheleute, die zwar separate Wohnsitze haben, aber an der Ehe festhalten, werden gemeinsam veranlagt.


Fassung vom Jan 7, 2025

Schaltfläche zum Scrollen an den Anfang der Seite