Besteuerung des Ersatzeinkommens: Vergütungen für Verpflegung und Kleiderspesen sind nicht steuerpflichtig, da sie als Unkostenersatz zu betrachten sind. Steuerpflichtig ist wie beim Militärdienstleistenden die EO-Entschädigung.
Besteuerung des Ersatzeinkommens: Vergütungen für Verpflegung und Kleiderspesen sind nicht steuerpflichtig, da sie als Unkostenersatz zu betrachten sind. Steuerpflichtig ist wie beim Militärdienstleistenden die EO-Entschädigung.