1 Voraussetzungen
Kinderdrittbetreuungskosten der steuerpflichtigen Person können gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. l StG bzw. Art. 33 Abs. 3 DBG als Abzug geltend gemacht werden.
Damit die steuerpflichtige Person die Kinderdrittbetreuungskosten geltend machen kann, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
Die steuerpflichtige Person wohnt mit dem Kind im gleichen Haushalt
Die steuerpflichtige Person sorgt für den Unterhalt des Kindes (siehe Ziffer 2)
Es besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Kinderdrittbetreuung und der (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person.
Das Kind ist unter 14 Jahre alt. Die Kinderbetreuungskosten werden bis zum Monatsende des Geburtsmonats berücksichtigt, in dem das Kind das 14. Altersjahr vollendet hat.
2 Sorge für Kinder
Für den Unterhalt eines Kindes sorgen üblicherweise die Eltern (gemeinsame elterliche Sorge), Stiefeltern sowie Pflegeltern, sofern das Kind dauernd zur Pflege und Erziehung in der Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen ist und die Kinderdrittbetreuungskosten nicht durch das Pflegegeld gedeckt werden (i.d.R. Langzeitunterbringung, mit entsprechender Bewilligung des Kantonalen Jugendamts).
3 Familienkonstellationen von Eltern
3.1 Verheiratete Eltern, Stiefeltern oder Pflegeeltern
Bei Eltern, Stiefeltern oder Pflegeeltern, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und gemeinsam veranlagt werden, können die Kinderdrittbetreuungskosten bis zum Maximalbetrag geltend gemacht werden, wenn beide gleichzeitig nicht selbst betreuen können. Die Voraussetzungen in Ziff. 1 müssen für beide Elternteile erfüllt sein.
3.2 Getrennte, geschiedene oder unverheiratete Eltern mit zwei Haushalten
Wohnt das Kind nur bei einem Elternteil, kann nur dieser Elternteil Kinderdrittbetreuungskosten geltend machen, sofern er diese trägt. Beteiligt sich der andere Elternteil an den Kinderdrittbetreuungskosten, stellt dies allenfalls Kindesunterhalt dar (siehe TaxInfo-Beitrag Unterhaltsleistungen bei getrennter Veranlagung).
Wohnt das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen (z.B. alternierende Obhut, Betreuung im Nestmodell), kann jeder Elternteil die Hälfte der Kinderdrittbetreuungskosten zum Abzug bringen. Eine andere Aufteilung ist von den Eltern nachzuweisen (z.B. übereinstimmende Deklaration, schriftliche Vereinbarung). Die Voraussetzungen in Ziff. 1 müssen für beide Elternteile erfüllt sein. Die Summe der Abzüge beider Elternteile darf pro Kind den Maximalbetrag nicht übersteigen.
3.3 Eltern, die im Konkubinat leben (ein Haushalt)
Unverheiratete Eltern, die mit gemeinsamen Kindern zusammen in einem Haushalt leben (Konkubinat), können den Abzug geltend machen, wenn beide gleichzeitig nicht selbst betreuen können. Die Voraussetzungen in Ziff. 1 müssen für beide Elternteile erfüllt sein.
Im Konkubinat kann jeder Elternteil die Hälfte der Kinderdrittbetreuungskosten zum Abzug bringen. Eine andere Aufteilung ist von den Eltern nachzuweisen (z.B. übereinstimmende Deklaration, schriftliche Vereinbarung). Die Summe der Abzüge beider Elternteile darf pro Kind den Maximalbetrag nicht übersteigen.
Bei Paaren mit nicht gemeinsamen Kindern kann der Abzug nur von dem Partner beansprucht werden, der Elternteil ist und die elterliche Sorge innehat.
4 Kosten
4.1 Allgemeines
Der Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten kann nur geltend gemacht werden, wenn das Kind tatsächlich und entgeltlich durch eine Drittperson betreut wurde, welche effektiv entlöhnt wurde. Kosten, welche im Rahmen des allgemeinen Lebensunterhalts für das Kind anfallen (z.B. Verpflegung, Unterkunft, Freizeitbeschäftigungen) sind nicht abzugsfähig.
Der Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten ist beschränkt (Art. 38 Abs. 1 lit. l StG und Art. 33 Abs. 3 DBG; Abzüge auf einen Blick). Der Höchstbetrag gilt pro Kind.
4.2 Abzugsfähige Kosten
Abzugsfähig sind Kosten für:
Kindertagesstätten (Kita)
Tagesschule
Tageseltern (Tagesmütter und -väter)
die Anstellung einer Kinderbetreuungs- und Haushaltsperson (Nanny/Au-Pair), wobei die Haushaltsführung nicht abzugsfähig ist. Pauschal kann daher die Hälfte des Nettolohns gemäss Ziffer 11 des Lohnausweises als Kinderdrittbetreuungskosten abgezogen werden.
Effektive Erstattung von nachgewiesenen Auslagen von Personen im Umfeld des Kindes (z.B. Grosseltern), die im Zusammenhang mit der Betreuung anfallen (Beispiel: Die Grosseltern betreuen die Enkel, dafür erhalten sie von den Eltern die effektiven Fahrkosten zum Wohnort des Kindes vergütet).
50% der effektiven Kosten für Betreuungsangebote während den Schulferien, maximal CHF 250 pro Woche/CHF 50 pro Wochentag. Mit dem Abschlag von 50% wird Rechnung getragen, dass in den Ferienbetreuungsangeboten auch Verpflegungs- und Materialkosten enthalten sind sowie die Betreuungsangebote teilweise Freizeitcharakter haben.
4.3 Nicht abzugsfähige Kosten
Nicht abzugsfähig sind Kosten für:
Auswärtsverpflegung des Kindes (z.B. Mittagstisch, Verpflegung in Kindertagesstätte)
Spielgruppe
Besuch von Vereinen zur Freizeitbeschäftigung (z.B. Sport- und Musikvereine, Pfadi etc.)
Aufgabenhilfen oder Musikunterricht
Freizeit- oder Sportlager
Babysitter oder Nannys für Freizeitbeschäftigungen (z.B. am Abend oder an Wochenenden)
Fahrkosten zur Betreuungsstätte
Fassung vom Jul 10, 2025