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Verbilligung von Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Die Verbilligung von Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach der kantonalen Krankenversicherungsverordnung  KKVV (BSG 842.111.1). Gemäss den Bestimmungen über die Prämienverbilligung basiert diese auf den Ergebnissen der Steuerveranlagung, wobei gewisse Elemente zum reinen Einkommen bzw. Vermögen hinzugerechnet werden.

Zuständig für die Berechnung und Gewährung der Prämienverbilligung ist das Amt für Sozialversicherungen. Die Adresse lautet: Direktion für Inneres und Justiz, Amt für Sozialversicherungen, Prämienverbilligung, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen,  Homepage Amt für Sozialversicherungen.

Hinweis: Das Anrecht auf Krankenkassen-Prämienverbilligung beim gleichzeitigen Bezug einer Hilflosenentschädigung wird aus technischen Gründen nicht korrekt berechnet. Das ASV korrigiert auf Antrag die massgebenden Zahlen, bevor es den Anspruch festlegt. Ein entsprechendes  Antragsformular findet sich auf der  Berner Informationsplattform für Menschen mit Behinderungen.

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Fassung vom 02.03.2023

 

 

 

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