I. Anteil der Gemeinden
Der Gemeindeanteil von 20 Prozent der Erbschafts- und Schenkungssteuererträge ist immer der bernischen Wohnsitzgemeinde des Erblassers bzw. Schenkers auszurichten. Nur wenn der Erblasser bzw. Schenker einen ausserkantonalen Wohnsitz hatte, wird die Gemeinde am Ort der gelegenen Sache (Grundeigentum, Betriebsstätte) beteiligt.
Für Schweizer Diplomaten mit Wohnsitz im Ausland gilt im Erbfall der Heimatort als steuerrechtlicher Wohnsitz. Der Anteil von 20 Prozent vom Ertrag der Erbschaftssteuern steht der Heimatgemeinde auch dann zu, wenn der Erblasser eine Liegenschaft in einer anderen bernischen Gemeinde besass.
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Fassung vom 06.11.2013