1 Grundsatz
Unter gewissen Umständen kann die Steuerverwaltung eine fehlerhafte Verfügung zu Gunsten der steuerpflichtigen Person widerrufen. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die 30-tägige Einsprachefrist ist noch nicht abgelaufen.
Bei der Steuerverwaltung ist noch keine Einsprache gegen die Verfügung eingegangen.
Die steuerpflichtige Person hat richtig und vollständig deklariert, dennoch sind der Steuerverwaltung in der Verfügung offensichtliche Fehler unterlaufen.
Es besteht kein Anspruch auf Widerruf einer Verfügung.
2 Folgen
Mit dem Widerruf einer Verfügung wird rechtlich die Situation hergestellt, wie sie vor Erlass der fehlerhaften Verfügung bestanden hat. Daraufhin wird eine korrigierte Verfügung erlassen, welche an die Stelle der widerrufenen Verfügung tritt. Sowohl gegen den Widerruf, als auch gegen die korrigierte Verfügung steht erneut der ordentliche Rechtsweg (Einsprache) offen.
3 Erläuterungen
Während der Einsprachefrist kann gegen eine Verfügung Einsprache () erhoben werden. Die Einsprachefrist beginnt zu laufen, sobald die Veranlagungsverfügung der steuerpflichtigen Person zugestellt worden ist. Sie dauert 30 Tage. Während dieser Einsprachefrist befindet sich die Verfügung rechtlich „in der Schwebe“: Keine Seite darf vor Ablauf der Einsprachefrist darauf vertrauen, dass die Verfügung so bestehen bleibt, weil sie auf dem ordentlichen Rechtsweg weitergezogen werden kann.
Die Steuerverwaltung hat die Möglichkeit, offensichtliche Fehler, die ihr trotz der richtigen und vollständigen Deklaration durch die steuerpflichtige Person in der Veranlagung unterlaufen sind, innerhalb der Einsprachefrist zu korrigieren. Wird in der Steuererklärung etwas falsch oder unvollständig deklariert, ist ein Widerruf ausgeschlossen. Eine Korrektur kann aber wie üblich über den ordentlichen Rechtsweg (Einsprache) erfolgen.
Ein Widerruf ist nur möglich, wenn gegen die Verfügung nicht bereits schriftlich Einsprache erhoben worden ist. Die Fehlerhaftigkeit kann auf den Hinweis einer steuerpflichtigen Person oder deren Vertreter hin oder von der Steuerverwaltung selbst bemerkt werden. Kommt die Steuerverwaltung zum Schluss, dass die Verfügung zu Lasten der steuerpflichtigen Person offensichtlich fehlerhaft ist, ruft sie diese zurück und ersetzt sie durch eine korrekte Verfügung. Es liegt im Ermessen der Steuerverwaltung, ob es sich um einen offensichtlichen Fehler handelt, es besteht kein Anspruch auf Widerruf.
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Fassung vom 20.12.2019