Die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die die steuerpflichtige Person aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, können als Grundstückskosten in Abzug gebracht werden. Denkmalpflegekosten sind in dem Steuerjahr abziehbar, in dem die Rechnung dafür gestellt wurde.
Wurden für denkmalpflegerische Arbeiten Subventionen bezogen sind diese Subventionen in der Steuererklärung als sonstige Einkünfte zu deklarieren.
Für die detaillierte Deklaration der Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten verwenden Sie bitte die im TaxInfo-Beitrag Grundstückskosten verlinkte Tabelle.
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Fassung vom 14.03.2024