Die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die die steuerpflichtige Person vorgenommen hat, können als Grundstückskosten in Abzug gebracht werden. Denkmalpflegekosten sind in dem Steuerjahr abziehbar, in dem die Rechnung dafür gestellt wurde.
Es müssen vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit angefallene Grundstückskosten als Denkmalpflegekosten abgezogen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_677/2021 vom 23.2.2023, E. 3.1):
Es besteht ein Konnex zwischen den Kosten und den denkmalpflegerischen Arbeiten
Die Arbeiten wurden aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorgenommen
Die Arbeiten erfolgten im Einvernehmen mit oder auf Anordnung der zuständigen Behörden
Die Kosten wurden selbst getragen
Werden bei den baulichen Massnahmen durch die steuerpflichtige Person bloss fachtechnische Hinweise der Denkmalpflegebehörde befolgt, liegt keine behördliche Mitwirkung vor. Ohne behördliche Mitwirkung können die Kosten nicht unter dem Titel der denkmalpflegerischen Arbeiten zum Abzug gebracht werden. Hervorzuheben ist weiter, dass unter denkmalpflegerischen Arbeiten einzig Restaurations- und Instandstellungsarbeiten zu verstehen sind.
Wurden für denkmalpflegerische Arbeiten Subventionen bezogen, sind diese Subventionen in der Steuererklärung als sonstige Einkünfte zu deklarieren (sofern die Subventionen nicht bereits von den geltend gemachten Kosten abgezogen wurden).
Für die detaillierte Deklaration der Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten verwenden Sie bitte die im TaxInfo-Beitrag Grundstückskosten verlinkte Tabelle.
Fassung vom 13. Feb. 2026