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Nachsteuer und Steuerstrafrecht (Art. 28 ESchG)

Erläuterung zu Artikel 28 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (Art. 28 EschG):

I. Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren

Die Steuerverwaltung leitet ein Nachsteuerverfahren ein, wenn aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, welche der Steuerverwaltung im Veranlagungszeitpunkt nicht bekannt waren, ersichtlich wird, dass nicht sämtliche Zuwendungen besteuert worden sind, d.h. wenn eine rechtskräftige Erbschafts- oder Schenkungssteuerveranlagung unvollständig ist. Mit der Nachsteuerverfügung werden die bisher unversteuerten Zuwendungen samt Zins nachbesteuert.

Gemäss Art. 212 StG sind die Erben sowie die Personen, welche die gesetzliche Vertretung, die Erbschaftsverwaltung oder die Willensvollstreckung innehaben, verpflichtet, über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers von Bedeutung sein könnten, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen. Erhalten die genannten Personen erst nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar bezeichnet sind, so müssen sie diese innert 10 Tagen der Behörde, die die Inventaraufnahme angeordnet hat, oder dem Inventarnotar bekannt geben.

Wer seine Mitwirkungspflicht schuldhaft (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) verletzt und damit bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, begeht eine Steuerhinterziehung. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Schenkung nicht gemeldet wird oder wenn die Erben von nicht deklarierten Vermögenswerten des Erblassers Kenntnis haben und diese in der Erbschaftssteueranzeige bzw. bei der Inventaraufnahme verschweigen oder beim nachträglichen Bekanntwerden der Steuerbehörde nicht unverzüglich melden. Im Hinterziehungsverfahren ist zusätzlich zum Nachsteuerbetrag eine Busse zu entrichten, welche in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt. Bei leichtem Verschulden kann sie auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (Art. 217 ff. StG).

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Fassung vom 06.11.2013

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