1 Definition
Der Anlagefonds ist ein Vermögen, das aufgrund öffentlicher Werbung von Anlegern zum Zwecke gemeinschaftlicher Kapitalanlage aufgebracht und von der Fondsleitung nach dem Grundsatz der Risikoverteilung für Rechnung der Anleger verwaltet wird. Rechtlich handelt es sich um einen kollektiven Anlagevertrag. Zu den Anlagefonds gehören im steuerlichen Sinn auch die sog. Exchange Traded Funds (ETFs). Die meisten Anlagefonds investieren in Aktien, Obligationen oder Immobilien bzw. bilden einen gewissen Index nach. Die Erträge und Steuerwerte können der Eidg. Kursliste, HB-Liste entnommen werden bzw. Online unter Kurslisten ESTV.
2 Besteuerung der Anlagefonds
Steuerlich ist die Unterscheidung in Ausschüttungs- und Wertzuwachsfonds (oder Thesaurierungsfonds) vorzunehmen. Die beiden Fondsarten unterscheiden sich durch ihre Ausschüttungspolitik.
2.1 Ausschüttungsfonds
Ausschüttungsfonds schütten die auf dem Fondsvermögen erzielten Erträge wie Zinsen und Dividenden regelmässig aus (in der Regel jährlich). Diese Ausschüttungen sind steuerbares Einkommen (Bund/Kanton). Stellt ein Ausschüttungsfonds getrennte Coupons für die Ausschüttung von erzieltem Vermögensertrag und für die Ausschüttung des Kapitalgewinnanteils aus, ist nur der Coupon für den Vermögensertrag steuerbar. Die Verrechnungssteuer wird nur auf Ausschüttungen von Schweizer Anlagefonds erhoben. Erzielte Kapitalgewinne aus Veräusserung eines Anteilscheines an Dritte oder bei der Rückgabe an den Fonds sind steuerfrei.
2.2 Wertzuwachsfonds
Wertzuwachsfonds reinvestieren die auf dem Fondsvermögen erzielten Erträge wie Zinsen und Dividenden. Das Fondsvermögen nimmt so stetig zu. Anstelle der regelmässigen Ausschüttung erzielt der Anteilscheininhaber seinen Ertrag in Form eines Wertzuwachses pro Anteil. Dieser Wertzuwachs bildet steuerbares Einkommen und wird jährlich im Zeitpunkt der Buchung erfasst (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2024, 9c_757/2023). Kapitalgewinne auf dem Fondsvermögen sind steuerfrei.
Mit Inkrafttreten des Kollektivanlagengesetzes (KAG) leitete der Gesetzgeber einen Systemwechsel im Bereich der Verrechnungssteuer ein. Seit 2007 unterliegen die thesaurierten Erträge von Schweizer Wertzuwachsfonds bereits im Zeitpunkt ihrer Thesaurierung (d.h. am Ende des Geschäftsjahres) der Verrechnungssteuer. Weitere Informationen finden sich im Kreisschreiben 25 der Eidg. Steuerverwaltung vom 23.02.2018.
Bis Ende 2006 galt: Die Erträge von Schweizer Thesaurierungsfonds unterlagen erst im Zeitpunkt der Auflösung des Fonds der Verrechnungssteuer, d.h. nur bei Rückgabe von Anteilen an den Fonds oder bei Liquidation des Fonds wurde die Verrechnungssteuer auf dem letzten zurückbehaltenen Ertrag abgezogen.
2.3 Anlagefonds mit direktem Grundbesitz
Ein in der Ausschüttung enthaltener, bereits beim Fonds besteuerter Vermögensertrag muss vom Anteilscheininhaber/von der Anteilscheininhaberin nicht deklariert und versteuert werden. Steuerbar beim Anteilsinhaber/bei der Anteilsinhaberin sind hingegen die Erträge, die nicht aus dem direkten Grundbesitz stammen (z.B. Zinsen aus kurzfristigen festverzinslichen Effekten oder aus kurzfristig verfügbaren Mitteln, siehe Kreisschreiben Nr. 25 der Eidg. Steuerverwaltung vom 23.02.2018).
2.4 SICAV-Anlagefonds
Bei den SICAV-Anlagefonds handelt es sich um gesellschaftsrechtlich strukturierte Fonds mit Sitz in Luxemburg. Im Unterschied zu schweizerischen Anlagefonds beruhen sie nicht auf vertraglicher Basis. Trotzdem werden sie seit dem Steuerjahr 2006 sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantons- und Gemeindesteuern gleich behandelt wie die schweizerischen Anlagefonds.
3 Übersicht über die verschiedenen Fondsarten und ihre Besteuerung
Fondsart | Kanton | Bund | Verrechnungssteuer VST |
---|---|---|---|
Ausschüttungsfonds | Ausschüttung steuerbar | Ausschüttung steuerbar | Ausschüttung mit VST KG ohne VST |
Ausschüttungsfonds | Ausschüttung steuerbar | Ausschüttung steuerbar | Ausschüttung ohne VST KG ohne VST |
Wertzuwachsfonds | Thesaurierte Erträge | Thesaurierte Erträge | Thesaurierungsertrag mit VST |
Wertzuwachsfonds | Thesaurierte Erträge | Thesaurierte Erträge | Thesaurierungsertrag |
KG = Kapitalgewinn, VST = Verrechnungssteuer, Ex-Tag = Tag nach Abtrennung des Coupons
Fassung vom 16. Juni 2025