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Anlagefonds

1 Definition

Der Anlagefonds ist ein Vermögen, das aufgrund öffentlicher Werbung von Anlegern zum Zwecke gemeinschaftlicher Kapitalanlage aufgebracht und von der Fondsleitung nach dem Grundsatz der Risikoverteilung für Rechnung der Anleger verwaltet wird. Rechtlich handelt es sich um einen kollektiven Anlagevertrag. Ein Anlagefonds ermöglicht bereits für bescheidene Vermögen eine professionelle Risikoverteilung. Die meisten Anlagefonds investieren in Aktien, Obligationen oder Immobilien. Die Erträge und Steuerwerte können der Eidg. Kursliste, HB-Liste entnommen werden bzw. Online unter Kurslisten ESTV.

2 Besteuerung der Anlagefonds

Steuerlich ist die Unterscheidung in Ausschüttungs- und Wertzuwachsfonds (oder Thesaurierungsfonds) vorzunehmen. Die beiden Fondsarten unterscheiden sich durch ihre Ausschüttungspolitik.

2.1 Ausschüttungsfonds

Ausschüttungsfonds schütten die auf dem Fondsvermögen erzielten Erträge wie Zinsen und Dividenden regelmässig aus (in der Regel jährlich). Diese Ausschüttungen sind steuerbares Einkommen (Bund/Kanton). Stellt ein Ausschüttungsfonds getrennte Coupons für die Ausschüttung von erzieltem Vermögensertrag und für die Ausschüttung des Kapitalgewinnanteils aus, ist nur der Coupon für den Vermögensertrag steuerbar. Die Verrechnungssteuer wird nur auf Ausschüttungen von Schweizer Anlagefonds erhoben. Erzielte Kapitalgewinne aus Veräusserung eines Anteilscheines an Dritte oder bei der Rückgabe an den Fonds sind steuerfrei.

2.2 Wertzuwachsfonds

Wertzuwachsfonds reinvestieren die auf dem Fondsvermögen erzielten Erträge wie Zinsen und Dividenden. Das Fondsvermögen nimmt so stetig zu. Anstelle der regelmässigen Ausschüttung erzielt der Anteilscheininhaber seinen Ertrag in Form eines Wertzuwachses pro Anteil. Dieser Wertzuwachs bildet steuerbares Einkommen und wird jährlich im Zeitpunkt der Buchung erfasst. Kapitalgewinne auf dem Fondsvermögen sind steuerfrei.

Mit Inkrafttreten des Kollektivanlagengesetzes (KAG) leitete der Gesetzgeber einen Systemwechsel im Bereich der Verrechnungssteuer ein. Seit 2007 unterliegen die thesaurierten Erträge von Schweizer Wertzuwachsfonds bereits im Zeitpunkt ihrer Thesaurierung (d.h. am Ende des Geschäftsjahres) der Verrechnungssteuer. Weitere Informationen finden sich im Kreisschreiben 25 der Eidg. Steuerverwaltung vom 23.02.2018.

Bis Ende 2006 galt: Die Erträge von Schweizer Thesaurierungsfonds unterlagen erst im Zeitpunkt der Auflösung des Fonds der Verrechnungssteuer, d.h. nur bei Rückgabe von Anteilen an den Fonds oder bei Liquidation des Fonds wurde die Verrechnungssteuer auf dem letzten zurückbehaltenen Ertrag abgezogen.

2.3 Anlagefonds mit direktem Grundbesitz

Ein in der Ausschüttung enthaltener, bereits beim Fonds besteuerter Vermögensertrag muss vom Anteilscheininhaber nicht deklariert und versteuert werden. Steuerbar beim Anteilsinhaber sind hingegen die Erträge, die nicht aus dem direkten Grundbesitz stammen (z.B. Zinsen aus kurzfristigen festverzinslichen Effekten oder aus kurzfristig verfügbaren Mitteln, siehe Kreisschreiben Nr. 25 der Eidg. Steuerverwaltung vom 23.02.2018).

2.4 SICAV-Anlagefonds

Bei den SICAV-Anlagefonds handelt es sich um gesellschaftsrechtlich strukturierte Fonds mit Sitz in Luxemburg. Im Unterschied zu schweizerischen Anlagefonds beruhen sie nicht auf vertraglicher Basis. Trotzdem werden sie seit dem Steuerjahr 2006 sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantons- und Gemeindesteuern gleich behandelt wie die schweizerischen Anlagefonds.

3 Übersicht über die verschiedenen Fondsarten und ihre Besteuerung

Fondsart

Kanton

Bund

Verrechnungssteuer VST

Ausschüttungsfonds
Schweiz

Ausschüttung steuerbar
KG steuerfrei
Zeitpunkt: Ex-Tag

Ausschüttung steuerbar
KG steuerfrei
Zeitpunkt: Ex-Tag

Ausschüttung mit VST KG ohne VST

Ausschüttungsfonds
Ausland

Ausschüttung steuerbar
KG steuerfrei
Zeitpunkt: Ex-Tag

Ausschüttung steuerbar
KG steuerfrei
Zeitpunkt Ex-Tag

Ausschüttung ohne VST KG ohne VST

Wertzuwachsfonds
Schweiz

Thesaurierte Erträge
steuerbar
Zeitpunkt: Buchung
KG steuerfrei

Thesaurierte Erträge
steuerbar
Zeitpunkt: Buchung
KG steuerfrei

Thesaurierungsertrag mit VST

Wertzuwachsfonds
Ausland

Thesaurierte Erträge
steuerbar
Zeitpunkt: Buchung
KG steuerfrei

Thesaurierte Erträge
steuerbar
Zeitpunkt: Buchung
KG steuerfrei

Thesaurierungsertrag
ohne VST

KG = Kapitalgewinn, VST = Verrechnungssteuer, Ex-Tag = Tag nach Abtrennung des Coupons

 

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