Bei beweglichem Privatvermögen können bestimmte Kosten der Verwaltung durch Dritte (Banken, Vermögensverwalter, Treuhänder) und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden. Zu den steuerlich abzugsfähigen Kosten gehören jene, die der Sicherung oder Erhaltung des ertragsbringenden Vermögens oder der Erzielung oder Einforderung von Erträgen des beweglichen Vermögens dienen. Nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten für den Erwerb, die Veräusserung oder die Wertvermehrung von Vermögensgegenständen. Bei umfassenden Dienstleistungspaketen, bei denen Banken oder Vermögensverwalter nur einen Pauschalbetrag in Rechnung stellen, geht die Steuerverwaltung davon aus, dass dieser Pauschalbetrag Kosten sowohl für steuerlich abziehbare Leistungen abdeckt als auch für nicht abziehbare Leistungen. Soweit nicht nachgewiesen wird, dass der Pauschalbetrag nur steuerlich abziehbare Leistungen abdeckt, wird der Pauschalbetrag von der Steuerverwaltung gegebenenfalls nur anteilig zum Abzug zugelassen.
Welche Kosten sind abziehbar?
Kontoführungsspesen (Spesen)
Sonstige Spesen für Kontokorrent-, Anlage- Sparkonti
Kosten für das Erstellen von Steuerverzeichnissen (E-Steuerauszug oder Dokument)
Kosten für die Aufbewahrung von Wertpapieren und anderen Wertsachen in offenen Depots oder Schrankfächern (Depotgebühren, Safegebühren)
Kosten für die Einforderung der Vermögenserträge (Inkassospesen, Affidavitspesen, z. B. bei Couponeinlösungen)
Negativzinsen
Welche Kosten sind nicht abziehbar?
Vermögensverwaltungskosten (aktives Depotmanagement)
Kosten bei Erwerb/Veräusserung von Wertschriften (Kommissionen, Gebühren, Stempelabgaben, Courtagen)
Emissionsabgaben
Provisionen
Kosten der Vermögensumlagerung
Kommissionen bei Treuhandanlagen
Kosten für die Steuerberatung
Kosten für das Erstellen der Steuererklärung
Kosten für Finanz-, Anlage-, Erbschafts-und Vorsorgeberatung
Kosten für eigene Bemühungen
EC-Karten-, Kreditkartengebühren
Performanceorientierte Honorare
Devisenkurssicherungskosten
Strafzinsen bei Überschreitung der Rückzugslimite
Fassung vom Dec 6, 2024