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Abgangsentschädigung

1 Besteuerung der Abgangsentschädigung

1.1 Allgemeines

Abgangsentschädigungen gehören zu den steuerbaren Einkünften und werden grundsätzlich zusammen mit dem übrigen Einkommen versteuert. Hat die Abgangsentschädigung Vorsorgecharakter, erfolgt die Besteuerung getrennt vom übrigen Einkommen zum Vorsorgetarif (unter Ziff. 2). Hat die Abgangsentschädigung keinen Vorsorgecharakter, so ist unter Umständen der sog. Rentensatz anwendbar (unter Ziff. 3).

Es ist in der Praxis häufig, dass sich die Abgangsentschädigung aus verschiedenen Komponenten zusammensetzt (Lohn, Deckung der Vorsorgelücke, Treueprämie) und sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt haben. Setzt sich die Abgangsentschädigung aus mehreren solchen Komponenten zusammen, erfolgt die Besteuerung der einzelnen Komponenten nach Massgabe der nachfolgenden Grundsätze.

1.2 Deklaration/Bescheinigungspflicht

Abgangsentschädigungen werden in der Steuererklärung deklariert. Auf die Frage "Haben Sie im Jahr x Kapitalleistungen erhalten, die bisher noch nicht besteuert wurden oder steuerfrei sind?" ist mit "Ja" zu antworten (Papier im Formular 1). Im TaxMe-Online deklarieren Sie Abgangsentschädigungen unter "Verschiedene Einkünfte / Kapitalleistungen" (vgl. Wegleitung).

Die Abgangsentschädigung wird vom Arbeitgeber im Lohnausweis unter Ziffer 4 deklariert. Weitere Bescheinigung sind bei Bedarf beizubringen, da erst aufgrund der Natur der Abgangsentschädigung entschieden werden kann, ob allenfalls eine Jahressteuer zum Vorsorgetarif oder eine Besteuerung mit dem übrigen Einkommen zum Rentensatz erfolgen kann. Zudem kommen weitere Unterlagen für die Beurteilung der Leistung in Frage:

  1. Vereinbarung mit dem Arbeitgeber

  2. Lohnausweis

  3. Sozialplan

  4. Versicherungsausweis der Pensionskasse

Unter Umständen fordert die Steuerverwaltung deshalb im Rahmen der Veranlagung weitere Unterlagen an. Es ist daher empfehlenswert, weitere, nicht eingereichte Unterlagen sorgfältig aufzubewahren und nur kopierte Unterlagen einzureichen.

Der Arbeitgeber hat bei der Ausrichtung der Abgangsentschädigung dem Arbeitnehmer zu bescheinigen, wie sich diese zusammensetzt und für welche(n) Zweck(e) sie bestimmt ist.


1.3 Besteuerungszeitpunkt

Die Abgangsentschädigung ist grundsätzlich dann zu versteuern, wenn die Leistung daraus entweder schon vereinnahmt ist (Auszahlung) oder wenn ein fester Rechtsanspruch darauf erworben worden ist.

1.4 Direkte Einlage in die Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber

Leistet der Arbeitgeber eine direkte Einlage in die Vorsorgeeinrichtung, so ist diese Leistung im Lohnausweis separat aufzuführen (Ziffer 10.2 "Beiträge für den Einkauf"). Auf diese Weise wird die im Bruttolohn deklarierte Abgangsentschädigung wieder zum Abzug gebracht. Die direkte Einlage ist für den Arbeitnehmer steuerneutral, stellt aber einen Einkauf in die berufliche Vorsorge dar und löst daher eine 3-jährige Sperrfrist für den Kapitalbezug aus (siehe TaxInfo-Beitrag "Berufliche Vorsorge"). 

1.5 Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitnehmer

Ein Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitnehmer ist steuerlich möglich, sofern die Voraussetzungen hierzu erfüllt sind, siehe Berufliche Vorsorge.

2 Jahressteuer zum Vorsorgetarif

2.1 Allgemein

Sind die unter Ziffer 2.2 genannten Voraussetzungen erfüllt, wird die Abgangsentschädigung getrennt vom übrigen Einkommen mit einer separaten Jahressteuer erfasst. Die dabei angewendeten Steuersätze können Art. 44 StG des Steuergesetzes über die Kantons- und Gemeindesteuer sowie Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer entnommen werden.

Beispiel:
Hans Müller erhält im Jahre 2017 eine Abgangsentschädigung von CHF 120'000, sein übriges Einkommen beträgt CHF 30'000. Es erfolgt im Jahre 2017 eine von der Einkommens- und Vermögensveranlagung getrennte Sonderveranlagung. Das übrige Einkommen wird bei dieser Sonderveranlagung nicht berücksichtigt.

2.2 Voraussetzungen

Eine Jahressteuer zum Vorsorgetarif setzt voraus, dass die Leistung des Arbeitgebers Vorsorgecharakter hat. Dies gilt sowohl für die direkte Bundessteuer (Art. 17 Abs. 2 DBG) als auch für die Kantons- und Gemeindesteuer. Gemäss Kreisschreiben Nr. 1 der ESTV vom 3.10.2002 (Ziffer 6) hat eine Abgangsentschädigung dann Vorsorgecharakter, wenn sie ausschliesslich dazu dient, die mit den Risiken Alter, Invalidität und Tod verbundenen finanziellen Ausfälle abzufangen. Weiter müssen folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  1. die Auflösung des Arbeitsverhältnisses findet nach dem vollendeten 55. Altersjahr statt;

  2. die Erwerbstätigkeit wird oder muss definitiv aufgegeben werden (dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn sich eine steuerpflichtige Person bei der Arbeitslosenversicherung anmeldet);

  3. durch den Austritt entsteht eine Vorsorgelücke, welche von der Vorsorgeeinrichtung zu berechnen ist (nach zukunftsgerichteter Sicht der Dinge, d. h. bestehende Vorsorgelücken fallen nicht darunter). Die zukünftige Vorsorgelücke besteht aus den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen, welche bis zur ordentlichen Pensionierung hätten eingezahlt werden können, sowie den Zinsen, welche auf dem Vorsorgeguthaben und den entgangenen zukünftigen Sparbeiträgen hätten erzielt werden können.

2.3 Bemessungsgrundlage der Jahressteuer zum Vorsorgetarif

Bei der Jahressteuer zum Vorsorgetarif werden keine Sozialabzüge gewährt. Als Bemessungsgrundlage dient die Abgangsentschädigung nach Abzug der Sozialabgaben.

3 Besteuerung zum Rentensatz

3.1 Allgemein

Sind die Voraussetzungen für eine Besteuerung zum Vorsorgetarif nicht erfüllt, kommt eine Besteuerung zum Rentensatz in Frage. Die Abgangsentschädigung, welche zum Rentensatz besteuert werden kann, wird mit dem übrigen Einkommen veranlagt. Für die (progressionswirksame) Berechnung der Steuer wird jedoch derjenige Steuersatz herangezogen, welcher sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

Beispiel:

Hans Müller verdiente bisher bei seinem Arbeitgeber CHF 72'000 pro Jahr. Per Ende 2016 wird ihm gekündigt und er erhält im Januar 2017 eine Abgangsentschädigung von CHF 144'000. Sein übriges Einkommen in 2017 beträgt CHF 20'000. Die Abgangsentschädigung ist als Entschädigung für den Erwerbsausfall für die nächsten zwei Jahre bestimmt. Die Abgangsentschädigung wird zusammen mit dem übrigen Einkommen im Jahr 2017 voll besteuert. Für die Berechnung der geschuldeten Steuer wird jedoch derjenige Steuersatz angewendet, welcher sich ergäbe, wenn der Lohn jedes Jahr ausbezahlt würde. Im Jahre 2017 bezahlt Hans Müller somit Steuern auf einem Einkommen von CHF 164'000 zum Steuersatz von CHF 92'000 (übriges Einkommen CHF 20'000 sowie CHF 72'000 jährlicher Anteil Abgangsentschädigung für zwei Jahre).

3.2 Voraussetzungen

Die Besteuerung zum Rentensatz kann nur dann gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses findet nach dem vollendeten 55. Altersjahr statt;

  2. Die Abgangsentschädigung entspricht einem Mehrfachen des jährlichen Einkommens aus der Erwerbstätigkeit, in jedem Fall mehr als einem Jahreslohn;

  3. Es wird keine neue Erwerbstätigkeitaufgenommen resp. das Einkommen aus einer neuen Erwerbstätigkeit ist wesentlich tiefer als das bisher erzielte.

Der Rentensatz kann nicht angewendet werden, wenn die steuerpflichtige Person als vermittlungsfähig bei der Arbeitslosenkasse angemeldet ist.

4 Ordentliche Besteuerung mit dem übrigen Einkommen

Abgangsentschädigungen gehören sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer zu den steuerbaren Einkünften (vgl. Ziff. 1). Liegen die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Ziff. 2 (Jahressteuer zum Vorsorgetarif) oder Ziff. 3 (Besteuerung zum Rentensatz) nicht vor, so wird die Abgangsentschädigung zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert.

5 Weitere Informationen

Kreisschreiben Nr. 1 der Eidg. Steuerverwaltung "Die Abgangsentschädigung resp. Kapitalabfindung des Arbeitgebers"

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Fassung vom 04.01.2022 

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