Erläuterung zu Artikel 17 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (Art. 17 EschG):
I. Freibetrag
Unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser bzw. Schenker und dem Empfänger wird von der unentgeltlichen Zuwendung ein Freibetrag von CHF 12'000 abgezogen. Die um diesen Freibetrag gekürzte Zuwendung bildet das Steuerobjekt.
II. Mehrfachzuwendung
Erhält der Steuerpflichtige von der gleichen Person mehrere Zuwendungen, wird der Freibetrag innert fünf Jahren insgesamt nur einmal gewährt. Dabei ist unbeachtlich, ob die Vermögenszuwendungen aus einer Erbschaft oder einer Schenkung stammen. Aus diesem Grunde müssen in der Steuererklärung auch Schenkungen unter CHF 12'000 deklariert werden. Beispiel: Der Onkel schenkt seiner Nichte im November 2008 ein Fahrzeug im Wert von CHF 8'000 (keine Schenkungssteuerveranlagung). Testamentarisch hinterlässt der Onkel seiner Nichte im Juni 2009 einen Betrag von CHF 20'000. Die Nichte hat folglich innerhalb von 5 Jahren eine Zuwendung von CHF 28'000 erhalten. Abzüglich des Freibetrags von CHF 12'000 ist bei der Nichte eine Zuwendung von CHF 16'000 zu besteuern. Für Ehegatten und Nachkommen des Zuwenders ist diese Regelung heute nicht mehr von Bedeutung, da diese seit dem 1. Januar 1989 bzw. 1. Januar 2006 ohnehin von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind.
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Fassung vom 06.11.2013