1 Einmalige Abfindung
Leistungen nach Art. 125 ZGB, die in Kapitalform erbracht werden, sind jedenfalls, wenn sie zur Abgeltung eines Unterhaltsanspruches erfolgen einkommensmässig weder aufzurechnen noch zum Abzug zuzulassen. Sie werden nur bei der Bemessung des Vermögens am 31. Dezember berücksichtigt.
2 Ratenweise Abtragung eines Kapitalbetrages/Zeitrente bei Scheidung
Von den wiederkehrenden Alimenten sind die periodischen Leistungen zu unterscheiden, mit denen ein Kapitalbetrag ratenweise abgetragen wird. Letztere sind als Einkommen weder abziehbar noch aufzurechnen.
Diese nicht abziehbaren Abzahlungsraten sind den Zeitrenten gleichzustellen, die im Gegensatz zu den Leibrenten und mithin auch den temporären Renten von der Lebensdauer einer Person völlig unabhängig sind und bei denen die Summe der total zu erbringenden Leistung auch von Anfang an feststeht.
Diese Totalsumme steht nur fest,
wenn die einzelnen Raten aktiv und passiv vererblich sind;
wenn die Leistungspflicht auch bei Wiederverheiratung nicht erlischt.
Geht aus der Konvention oder aus den Umständen nicht hervor, dass die periodische Leistung sowohl vererblich wie auch bei Wiederverheiratung des Empfängers nicht hinfällig ist, dann muss davon ausgegangen werden, dass es sich um eine im Einkommen abziehbare bzw. aufzurechnende Unterhaltsleistung handelt.
Betrachtet man die periodischen Leistungen als Abschlagszahlungen eines Kapitalbetrages, dann ist konsequenterweise beim Leistungsschuldner der per Stichtag jeweils noch geschuldete Abzahlungsbetrag als Schuld beim Vermögen in Abzug zu bringen und beim Gläubiger als Forderung (ohne Diskont) aufzurechnen.