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Verwirkung

1 Begriff

Die Verwirkung bezeichnet den Verlust eines Rechts wegen verspäteter Geltendmachung. Das Recht, einen bestimmten Verfahrensschritt vorzunehmen, ist demnach verwirkt, wenn dieser Schritt nicht innert der Frist gemacht wird. Besonderes Merkmal der Verwirkung ist, dass diese – anders als die Verjährung - nicht durch ganz bestimmte Handlungen unterbrochen oder angehalten werden kann. Die Verwirkungsfristen sind allein vom Zeitablauf abhängig.

2 Nachsteuer

Nach Art. 207 StG erlischt das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Beim Nachsteuerverfahren ist das Kreisschreiben der EStV zum Nach- und Strafsteuerverfahren der direkten Bundessteuer (KS Nr. 21 1995/1996) zu beachten. Die Verwirkungsfristen für die Erhebung von Nachsteuern sind sowohl beim Bund als auch beim Kanton gleich geregelt.

Das Recht, ein Verfahren einzuleiten, erlischt nach 10 Jahren (gerechnet ab Ablauf der betreffenden Steuerperiode (Art. 207 Abs. 1 StG/Art. 152 Abs. 1 DBG).
Das Recht, Nachsteuern festzusetzen, erlischt nach 15 Jahren (gerechnet ab Ablauf der betreffenden Steuerperiode (Art. 207 Abs. 3 StG/Art. 152 Abs. 3 DBG).

3 Weitere Fälle von Verwirkung

Das Steuergesetz kennt weitere Verwirkungsfristen

  1. bei Revisionsbegehren gemäss Art. 203 StG/Art. 148 DBG;

  2. bei der Berichtigung gemäss Art. 205 StG/Art. 150 DBG;

  3. bei der Rückforderung eines Steueranspruchs gemäss Art. 244 StG/Art. 168 DBG.

 

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