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Vermögenssteuerbremse gemäss Art. 66 StG

Die Vermögenssteuerbremse gemäss Artikel 66 StG begrenzt die bernische Vermögenssteuer (Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer) auf 25 Prozent des Nettovermögensertrages des im Kanton Bern steuerbaren Vermögens. Die bernische Vermögenssteuer beträgt jedoch immer mindestens 2,4 Promille des steuerbaren Vermögens: So funktioniert die «Vermögenssteuerbremse» (Art. 66) (be.ch)

Für die Berechnung der zu begrenzenden Vermögenssteuer werden gemäss ausdrücklicher Regelung im Steuergesetz ausschliesslich bernische Vermögenswerte und die hieraus erzielten, im Kanton Bern steuerbaren Vermögenserträge herangezogen.

Das Verwaltungsgericht hat in zwei Urteilen vom 5. April 2024 (100.2022.22U ; 100.2020.266U) geprüft, ob die Vermögenssteuerbremse durch die Begrenzung auf bernische Vermögenswerte das Schlechterstellungsverbot verletzt. Es ist zum Ergebnis gekommen, dass Art. 66 StG grundsätzlich mit der Bundesverfassung vereinbar und darum anwendbar ist. Es kann aber in seltenen Einzelfällen vorkommen, dass eine steuerpflichtige Person mit Vermögen in mehreren Kantonen bei der Vermögenssteuer im Kanton Bern in unzulässigem Ausmass schlechter gestellt wird, als eine Person, die ihr Vermögen ausschliesslich oder grösstenteils im Kanton Bern versteuert. In diesen seltenen Einzelfällen ist das verfassungsmässige Schlechterstellungsverbot verletzt, sodass ausnahmsweise und entgegen der gesetzlichen Regelung auch ausserkantonale (nicht aber ausländische) Vermögenserträge für die Berechnung der 25-Prozent-Belastungsgrenze zu berücksichtigen sind. Diese Konstellation kann sowohl bei unbeschränkter als auch beschränkter Steuerpflicht im Kanton Bern auftreten.

Eine entsprechende Einzelfallprüfung erfolgt ausschliesslich auf Antrag bzw. Einsprache der steuerpflichtigen Person oder ihrer Vertretungsperson hin und nicht von Amtes wegen. Eine Einzelfallprüfung und in der Folge eine allfällige Anpassung der Veranlagung wird durch die Steuerverwaltung nur dann vorgenommen, wenn von vornherein folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, welche durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen sind:

  • Mind. 90% der gesamten (satzbestimmenden) Vermögenswerte sind im Kanton Bern steuerbar.

  • Die Vermögenssteuerbremse fände unter ausschliesslicher Berücksichtigung der bernischen Vermögenswerte und -erträge gar keine Anwendung.

  • Erst durch die Berücksichtigung der ausserkantonalen (nicht aber der ausländischen) Vermögenswerte und –erträge käme es infolge Anwendbarkeit der Vermögenssteuerbremse zu einer massgeblichen Reduktion der bernischen Vermögenssteuer.

  • Die bernische Vermögenssteuer beträgt ohne Anwendung der Vermögenssteuerbremse mindestens CHF 1'000.

 

Fassung vom Jun 16, 2025

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