Lupensymbol zum Umschalten der Suchleiste

Abzugsfähigkeit von Bussen und Bestechungsgeldern

Keine steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen und Bestechungsgeldern 

Inländische Bussen

Finanzielle Sanktionen mit Strafzweck, d.h. Bussen, Geldstrafen und Verwaltungssanktionen mit Strafzweck gelten steuerlich weder für juristische Personen noch für Personenunternehmungen als geschäftsmässig begründeter Aufwand und sind somit nicht abzugsfähig (Artikel 32 und 90 StG sowie Art. 27 und 59 DBG). Steuerlich abziehbar sind lediglich finanzielle Verwaltungssanktionen ohne Strafzweck (z.B. eine Gewinneinziehung nach Artikel 35 FINMAG).

Ausländische Bussen

Auch ausländische finanzielle Sanktionen mit Strafzweck sind nur im Ausnahmefall steuerlich abzugsfähig, wenn sie gegen den schweizerischen Ordre public verstossen oder wenn ein Unternehmen glaubhaft darlegt, dass es alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Bestechungsgelder und Aufwendungen für Straftaten

Steuerlich ebenfalls nicht abzugsfähig sind Bestechungsgelder an Behörden und Private. Auch übrige Aufwendungen, die eine Straftat ermöglichen oder als Gegenleistung hierfür bezahlt werden, sind steuerlich nicht abzugsfähig.

Durch diese Regelung sind Steuer- und Strafrecht harmonisiert. 

Kreisschreiben der ESTV Nr. 50a

Verfahren vor der Wettbewerbskommission (WEKO) 

Da es sich bei den Sanktionen gemäss Artikel 49a Kartellgesetz (KG) um Strafen handelt, sind diese beim verurteilten Unternehmen steuerlich nicht abzugsfähig.

Bezüglich der steuerlichen Behandlung der Verfahrenskosten gilt Folgendes:

  • Dem Unternehmen für die eigene Interessenwahrung entstandene Verfahrenskosten (i.d.R. namentlich Kosten für die Verteidigung) sind hingegen als geschäftsmässig begründet zu erachten, da einerseits die Unschuldsvermutung besteht und es andererseits auch zum Geschäftszweck gehört, sich in Strafverfahren zu verteidigen, um allenfalls ungerechtfertigte Vorwürfe abzuwehren. Dies gilt auch und insbesondere bei Unterliegen.

Bei Gebühren ist zu unterscheiden:

  • Bei juristischen Personen gelten handelsrechtlich erfolgswirksam verbuchte Gebühren für das Verfahren vor der zuständigen Behörde zufolge des Massgeblichkeitsprinzips auch gewinnsteuerlich grundsätzlich zum geschäftsmässig begründeten Aufwand.

  • Natürliche Personen können die Gebühren für das betroffene Verfahren hingegen grundsätzlich nicht steuermindernd zum Abzug bringen, weil die Kosten auf ein sanktioniertes vorsätzliches Verhalten (Preisabsprachen) zurückzuführen sind und demnach gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen sind.

____________________
Fassung vom 24.04.2024

Schaltfläche zum Scrollen an den Anfang der Seite